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Corona – hier gilt in Dorsten Maskenpflicht

Veröffentlicht am

14.10.2020

Laut Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.10.2020 gilt für die Stadt Dorsten folgendes:

Dorsten (pd). Corona. An den unten genannten Orten und Straßen im öffentlichen Raum in Dorsten herrscht ab Mittwoch 14.10.2020 Maskenpflicht, sprich hier muss eine Mund-Nase-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) getragen werden.

Wulfener Markt Markt
Holsterhausen (Berliner Platz)
Lippetor 2-4 beginnend am Westwall 61, übergehend in die Lippestraße 50 bis 1
Klosterstraße 2 -8
Markt (Straße)
Essener Str. 1-22.
Kirchplatz der St. Agatha Kirche
Ursulastr 2 -2a
Gordulagasse 2 -5
Suitbertusstraße bis Hausnummer 2
Recklinghäuser Str. 1 -28
Unbenannter Platz vor den Adressen Ostwall 1 / Ostgraben 1
Platz der Deutschen Einheit

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Die Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus regelt auch, dass Bürger in sämtlichen Fußgängerzonen des Kreises eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. In Dorsten sind Bürger darüber hinaus angehalten, auch in weiteren Bereichen der Innenstadt, sowie am Wulfener Markt und am Berliner Platz in Holsterhausen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Plakate weisen auf Maskenpflicht hin

Seit dem heutigen Mittwoch werden Bürger durch Plakate an diesen Plätzen auf die Maskenpflicht hingewiesen. Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) der Stadt Dorsten hat zudem auch hier seine Präsenz erhöht, um Sicherheit zu vermitteln und die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren. Bei Fragen stehen die Kolleginnen und Kollegen des KOD gerne zur Verfügung.

Hinweis: Zur Orientierung sind die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, in den dieser Mitteilung angehängten Karten farblich markiert.

Maskenpflicht Dorsten Altstadt
Maskenpflicht Wulfener Markt
Maskenpflicht Dorsten Holsterhausen

Gemäß der Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen gilt die Maskenpflicht auch bei Sportveranstaltungen. Zuschauer sind demnach verpflichtet, in öffentlichen und privaten Sportanlagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – unabhängig davon, ob sie einen Stehplatz oder einen Sitzplatz nutzen.  

Die Maskenpflicht gilt ebenso bei Kulturveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen. Darunter fallen auch Konzerte und Theateraufführungen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind auf Verlangen durch das Vorzeigen eins ärztlichen Attests nachzuweisen.

Warum Maskenpflicht genau in diesen Bereichen?

Laut des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 1 Nr. 2 a) erforderlich, weil die Beobachtungen gezeigt haben, dass an den betroffenen Stellen der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wird oder eingehalten werden kann.

Das liegt vornehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personen. Gleichzeitig könne nicht sichergestellt werden, dass der Publikumsverkehr homogen „geregelt“ ist, d.h. die Personen sich nicht in unterschiedlichen Richtungen bewegen. Die Anordnung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung ist wegen der regelmäßig hohen Personenzahl an den benannten Stellen angemessen und steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

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