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Kein harmloser Spaziergang

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Corona-Demonstranten nutzen rechtliche Vorgaben aus

Als angebliche „Spaziergänge“ maskierte Demonstrationen bereiten vielen Kommunen derzeit Kopfzerbrechen. Der Ablauf folgt immer einem bestimmten Muster: Kritiker der Corona-Schutzmaßnahmen, aber auch radikalisierte „Querdenker“ und Anhänger von Verschwörungsmythen verabreden sich im Internet zu gemeinsamen Umzügen. Diese können still und friedlich ablaufen, aber auch lautstark und teilweise aggressiv. Haben die Teilnehmer an solchen Aufmärschen hier ein rechtliches Schlupfloch gefunden, das die Behörden machtlos zurücklässt? Ganz so einfach ist es nicht.

Den „Corona-Spaziergängen“ stehen viele Bürger sehr kritisch gegenüber. Wie könne es sein, dass es einerseits Kontaktbeschränkungen und strenge Auflagen für Veranstaltungen gibt, aber andererseits Maßnahmenkritiker und Impfgegner in großen Gruppen durch die Innenstadt marschieren dürfen? Tatsächlich hat der Gesetzgeber vor das Verbot von Demonstrationen große Hürden gesetzt, denn in einer Demokratie ist das Recht auf öffentliche Meinungsäußerung besonders geschützt.

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Dennoch sind „Corona-Spaziergänge“ nicht einfach nur gemeinsame Freizeitgestaltung und natürlich von den Teilnehmern auch nicht so gemeint. Rechtlich gelten die Umzüge, auch wenn sie spontan stattfinden, als Versammlungen unter freiem Himmel. Der Gesetzgeber erkennt nämlich, dass sie als örtliche Zusammenkünfte zur öffentlichen Meinungsbildung und Präsentation der Meinung ausgerichtet sind. Damit sind sie per se anzeigepflichtig.

„Das dient auch dem Schutz der Teilnehmer“, erklärt der Pressesprecher der Polizei Wesel, Björn Haubrok. „Man stelle sich nur vor, die Menschenmenge wandert im Dunkeln über eine ungesicherte Route und dann fährt ein Auto dort hinein. Daher bitten wir immer darum, solche Veranstaltungen doch anzumelden. Wir sind verpflichtet, die Menschen zu beschützen.“

Björn Haubrok, Pressesprecher der Polizei Wesel. Foto: Innenministerium NRW

Nicht-Anmeldung führt zur Anzeige

Allerdings spielen die Veranstalter solcher Demonstrationen an dieser Stelle nicht nach den demokratischen Regeln: Wenn die Versammlungen nämlich nicht angemeldet werden, gibt es auch keinen verantwortlichen Leiter. Dieses Kalkül könnte aber theoretisch von der Polizei durchaus durchbrochen werden. Stellen die Beamten nämlich fest, dass jene Personen auf der Demo anwesend sind, die zuvor im Internet dazu aufgerufen hatten, können die Polizisten die Planer zu Versammlungsleitern bestimmen und haftbar machen. „Das ist in der Praxis aber nicht so einfach möglich, denn eine solche Haftbarmachung muss gerichtsfest sein“, betont Haubrok. Jedoch werde bei allen unangemeldeten Versammlungen prinzipiell eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt und gegen die Hintermänner ermittelt. Werden die Organisatoren erwischt, drohen empfindliche Geld- und sogar Freiheitsstrafen.

Nicht angemeldete Versammlungen stellen die Kommunen auch vor die Schwierigkeit, dass sie dann keine Auflagen machen können. Während bei jedem Nikolausumzug etwa bestimmte Regeln zum Umgang mit offenem Feuer oder zur Marschroute vorausgesetzt werden können, greifen solche Vorgaben bei den unangemeldeten Corona-Demonstrationen nicht. In der Vorstellung der Spaziergänger bedeutet das: Wenn es keine offizielle Veranstaltung gibt, kann die Stadt dafür auch keine Auflagen zur Maskenpflicht oder zu Mindestabständen machen. „Tatsächlich ist es nach den aktuellen Corona-Regeln so, dass Versammlungen unter freiem Himmel bei bis zu 750 Teilnehmer keine Maskenpflicht brauchen“, erklärt der Polizeisprecher. An diese gesetzlichen Rahmenbedingungen sei auch die Polizei gebunden.

Warum verhindert die Polizei die Aufmärsche nicht?

Kann man diese „Spaziergänge“ aber nicht einfach von vornherein verbieten? Das hat der demokratische Gesetzgeber wiederum bewusst erschwert. Nur wenn sich vor Ort herausstellt, dass die laufende Versammlung nicht sicher durchgeführt werden kann – etwa weil randaliert wird oder Hygienemaßnahmen missachtet werden – darf die Polizei nach bestimmten Regeln zwischen Versammlungsfreiheit und Gefahrenabwehr abwägen und die Veranstaltung abbrechen.

Im Vorfeld einen „Spaziergang“ zu verbieten, ist daher aber auch sehr schwer – schließlich muss erst festgestellt werden, dass die Versammlung nicht friedlich verläuft. Die Regeln für den Polizeieinsatz sind streng: „Der Gesetzgeber hat die Versammlungsfreiheit sehr hoch aufgehängt. Daher müssen Versammlungen nach sehr genauen gesetzlichen Rahmenbedingungen ablaufen“, stellt Björn Haubrok klar. Die persönliche Einstellung der Beamten zu den Zielen der Teilnehmer spiele dabei keine Rolle: Eine Demonstration gegen Corona-Schutzmaßnahmen müsse daher rein rechtlich genauso behandelt werden, wie eine Kundgebung für Kinderrechte oder Tierschutz.


Kommentar


Die strengen rechtlichen Rahmenbedingungen hinterlassen für viele Menschen ein schlechtes Gefühl. Oft überwiegt das Unverständnis, dass man sich selbst privat nur im Kreis von zehn Freunden treffen dürfe, aber als unsolidarisch wahrgenommene Corona-Kritiker scheinbar ohne Auflagen demonstrieren dürfen. Dies kann man der Polizei aber aufgrund der rechtlichen Lage nicht zum Vorwurf machen. Auf der anderen Seite profitieren die „Spaziergänger“ aber genau von den demokratischen Regeln, die Teile von ihnen ablehnen. Ironisch, dass sie sich dennoch in einer „Diktatur“ wähnen.

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