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NRW-Darf ich mit der Familie im privaten Raum feiern?

Veröffentlicht am

24.8. 2021 -Beispielfoto: Pixabay

Welche Kontaktbeschränkungen gelten aktuell?

Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, können wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung stattfinden.

Kontaktbeschränkungen gelten bis zum 19. März 2022 ausschließlich für nicht immunisierte Personen. Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Treffen im öffentlichen und privaten Raum weiterhin nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen.

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Dabei zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit. Bei der Bestimmung des Haushalts gelten Ehegatten, Lebenspartner/innen und Partner/innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenwohnen.

UPDATE 04.12.2021 – Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte – Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung zunächst bis zum 21. Dezember 2021.

Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen.

Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn Ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Privaten Feiern und Zusammenkünfte

In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.

Update 24.08.2021 – Keine Inzidenzstufen mehr

Bis wann gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung?

Die ab dem 20. August 2021 gültige Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.

Gibt es weiterhin mehrere Inzidenzstufen?

Nein. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 enthält die ab 20. August 2021 in Nordrhein-Westfalen gültige Coronaschutzverordnung nicht mehr mehrere Inzidenzstufen, sondern nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert: 35.
Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 gelten durch Einsetzen der 3G-Regel strengere Schutzmaßnahmen. Da der Landesdurchschnitt der Inzidenz inzwischen über 35 liegt, gilt dies mit dem Inkrafttreten der Verordnung landesweit – also auch in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz unter 35 liegt.

Was sind die Grundsätze der Coronaschutzverordnung ab 20. August 2021?

Grundsatz der Coronaschutzverordnung ist, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in bestimmten Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen ab einer Inzidenz von 35 eine Testpflicht für bestimmte Dienstleistungen und Veranstaltungen.
Für das Zusammentreffen mit anderen Personen gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr, auch sind nicht mehr Daten zur Rückverfolgbarkeit von Personen zu erfassen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.

Gilt weiterhin eine Maskenpflicht?

Ja. Es besteht auch weiterhin – unabhängig von Inzidenzwerten – die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:

  • im öffentlichen Personennahverkehr,
  • in Innenräumen mit Publikumsverkehr, z. B. in Einkaufsgeschäften,
  • in Warteschlangen und an Verkaufsständen
  • bei Großveranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern im Freien.

Welche Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es?

Die Verordnung sieht verschiedene Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. So kann auf das Tragen der Maske z. B. ausnahmsweise verzichtet werden

  • in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
  • bei der Berufsausübung in Innenräumen, wenn der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann,
  • in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr usw.,
  • bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
  • von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Attest notwendig).

Die Verordnung enthält zahlreiche weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Was bedeutet die 3G-Regel ab einer Inzidenz von 35?

Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Mit Blick auf steigende Infektionszahlen müssen alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für bestimmte Veranstaltungen/Dienstleistungen negativ getestet sein.

Wofür wird ab einer Inzidenz von 35 ein negativer Antigen-Schnelltest benötigt?

Nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) für:

  • Veranstaltungen in Innenräumen, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Messen und Kongresse in Innenräumen
  • Sport- und Wellnessangebote oder vergleichbare Angebote in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege
  • Beherbergungsbetriebe, wobei nicht immunisierte Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils vier weiteren Tagen einen Test vorlegen müssen
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • Touristische Busreisen sowie Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten

Wofür wird ab einer Inzidenz von 35 ein negativer PCR-Test benötigt?

Nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen. Dies gilt für

  • Clubs,
  • Diskotheken,
  • Tanzveranstaltungen,
  • private Feiern mit Tanz
  • sowie bei sexuellen Dienstleistungen.

Wofür wird unabhängig von der Inzidenz ein negativer Antigen-Schnelltest benötigt?

Vulnerable Personengruppen in bestimmten Einrichtungen werden weiterhin besonders geschützt. Besucher müssen entweder vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sein.
Nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr, einen Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) für den Besuch folgender Einrichtungen:

  • Krankenhäuser,
  • Alten- und Pflegeheime,
  • besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnliche Einrichtungen
  • stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
  • Sammelunterkünfte für Flüchtlinge.

Welche Hygieneregeln gelten für Angebote und Einrichtungen mit Besucher-/Publikumsverkehr?

Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Coronaschutzverordnung legt unter Punkt II verbindliche Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen fest, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind.

Welche Regeln gelten für Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen?

In Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen kann an festen Sitz- oder Stehplätzen auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind.
Daten zur Rückverfolgbarkeit von Personen sind nicht mehr zu erfassen.

Was gilt für private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage? 

Private Feiern sind ohne Kontaktbeschränkungen und Kontaktdatenerfassung zulässig. Achtung: An privaten Feiern mit Tanz dürfen nicht Geimpfte oder Genesene ohne Maske nur teilnehmen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen. Ab einer Inzidenz von 35 ist zwingend ein PCR-Test vorzulegen. Ausnahme: Kinder bis zum Schuleintritt sowie Schülerinnen und Schüler dürfen an privaten Feiern mit Tanz auch ohne PCR-Test teilnehmen.

Was gilt für Proben und Auftritte von Musikgruppen und Chören?

Proben und Auftritte von Musikgruppen (auch mit Blasinstrumenten) sind möglich.
Für das gemeinsame Singen in Innenräumen, z. B. in Chören, gilt, dass nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) benötigen.

Quelle: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

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Update 10.07.2021 -Der Kreis Recklinghausen liegt bei einem Inzidenzwert unter 10 – Weitere Lockerungen

Eine Sonderregelung gibt es weiterhin für private Feiern.

Hier gilt weiterhin für draußen die Obergrenze von höchstens 100 Personen bei privaten Zusammenkünften. Gemeint sind damit Geburtstagsfeiern, Hochzeiten oder ähnliches. (Eigene Kinder bis 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt).

Was Partys anbelangt bleibt es also auch ab dem 10. Juli. dabei: außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gästen jeweils mit Test (siehe Grafik unten).

Geändert hat sich lediglich, dass die Kontaktbeschränkungen und die Maskenpflicht ab 9.7 laut Coronaschutzverordnung aufgehoben werden.  Diese besagt, dass die Regelung, dass sich nur bis zu zehn Menschen aus maximal fünf Haushalten treffen dürfen, komplett weg fällt. Künftig gibt es in Wohnungen keine Obergrenze mehr. Eine Sonderregelung gibt es jedoch nur noch weiterhin für private Feiern.

UPDATE 12.6.2021 ab einem Inzidenzwert unter 35

Die Sieben-Tage-Inzidenz in NRW ist zu Freitag auf 20,6 gesunken. Damit liegt keine der Städte und Kommunen in NRW noch über der 50er-Schwelle. Die Landesregierung hat begonnen, weitere Lockerungsschritte der Stufe 1 vorzunehmen.

Das bedeutet, das private Veranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 250 Gästen ohne Test und innen bis zu 100 Gästen, jedoch mit Test und ohne Abstand wieder erlaubt sind.

UPDAT 6.6.2021 ab einem Inzidenzwert 50 – 35,1

Darf ich privat mit der Familie feiern

Private Veranstaltungen (ohne Partys): außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste mit Test

Party: erst ab Stufe 1 mit Inzidenzwert unter 35

Coronaregeln – Kontakbeschränkungen – UPDATE 22.5.2021

Private Veranstaltungen sind bei einer Inzidenz von 100 bis 50 weiterhin nicht zulässig

Ab einer Inzidenz kleiner als 50 ist eine private Feier im Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung reduziert angesichts sinkender Infektions- und steigender Impfzahlen zahlreiche Beschränkungen und schafft gleichzeitig einen belastbaren Rahmen für schrittweise Öffnungen. Die bisher in Nordrhein-Westfalen ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Rahmen der Bundesnotbremse gelten für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 fort.

Die sinkenden Inzidenzwerte in ganz Nordrhein-Westfalen und die zunehmende Beschleunigung der Impfkampagne lassen jedoch erste vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen unter 100 bzw. unter 50 zu und eröffnen damit klare Perspektiven für den Sommer.

Kontaktbeschräkung Inzidenzwert 100

UPDATE 8.5.2021

Wie lange gilt die Notbremse? Hier muss unterschieden werden zwischen den angeordneten Maßnahmen und dem eigentlichen Gesetz.

Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen der Notbremse gelten, solange die Inzidenz in einem Landkreis über 100 liegt. Erst wenn diese an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter der 100er-Marke bleibt, werden die strengeren Vorschriften wieder aufgehoben. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.

Inzidenz über 100 bedeutet (dies gilt auch für den kommenden Muttertag am 9.5. im Kreis Recklinghausen)

Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus 1 Person eines weiteren Haushalts.

Spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 soll die Notbremse wieder aufgehoben werden, heißt es im Gesetzestext.

UPDATE 29.4.2021

Wie schon 2020 steht der 1. Mai in diesem Jahr allerdings erneut unter dem Einfluss der besonderen Corona-Beschränkungen.

Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nur gestattet, wenn höchstens die Angehörigen eines Haushaltes und eine weitere Person eines anderen Haushaltes daran teilnehmen.

Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Diese Kontaktbeschränkung gilt ausdrücklich auch für den privaten Raum, sodass zum Beispiel ein gemeinsames Grillen im eigenen Garten nur im kleinsten Kreis erlaubt ist. Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

UPDATE 23.04.2021

Ein Haushalt darf maximal eine weitere Person treffen. Diese Regelung gilt ab sofort auch im privaten Raum.

UPDATE 30.03.2021

Kontaktbeschränkung erneut verschärftPartys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.

Wegen steigender Infektionszahlen wird der Lockdown in Deutschland bis zum 18. April verlängert.

Private Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Haushalts sind in dieser Zeit nur mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

Ausnahme Ostertage

Über die Ostertage vom 1. bis 5. April – gilt unabhängig von der Inzidenz für Kontakte: Private Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand – auch, wenn sie nicht zusammenwohnen.

Osterfeuer: Wegen der Corona-Pandemie hat das NRW-Umweltministerium Osterfeuer verboten.

UPDATE 15.03.2021

Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert:

Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

UPDATE 30.10.2020

Nordrhein-Westfalen setzt vereinbarte Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus konsequent um.

(lnw). Am Morgen des 30. Oktober 2020 meldete das RKI 5.398 neue Covid-19-Infizierte im Land Nordrhein-Westfalen, davon allein 4.291 auf den gestrigen Tag. Die landesweite Wocheninzidenz (Fallzahl der letzten sieben Tage bezogen auf 100.000 Einwohner) hat heute mit steigender Tendenz den Wert 140.

NRW Innenminister Herbert Reul zieht weiter die Notbremse, auch was private Feiern anbelangt. Um verstärkt und verschäft einzugreifen seien alle Polizisten angehalten, einzuschreiten.

Im Einzelfall würden auch, so Reul heute, die 18 Einsatz-Hundertschaften der Landespolizei hinzugezogen werden.

Was Privatfeiern in Wohnungen angehe, werde die Polizei kommen, wenn sie gerufen werde: Reul: „Wir gehen nicht so einfach in private Wohnungen, es sei denn, dort passieren Sachverhalte, die ein Einschreiten der Polizei erfordern und gerufen werden“.

Reul nannte als Beispiel häusliche Gewalt oder ruhestörender Lärm. Anders als Bayern, wo die Coronamaßnahmen auch Gültigkeit für den privaten Wohnraum haben.

Welche Schwelle gibt es da? „Ganz allgemein kann das nicht beantwortet werden“, so Reul. „Wenn Gefahr in Verzug ist, dann steigt die Polizei ein. Wir behandeln den Coronaschutz nicht wie einen Verstoß, sondern in Verbindung mit ruhestörendem Lärm“.

Update 28.10.2020

Die Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Bei Feiern werden die Teilnehmerzahlen auf zehn Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf zehn Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum begrenzt.

Dies betrifft Angehörige eines Hausstands und private Feiern. Das bedeutet, dass auch im privaten Rahmen die Feiern unterlassen werden sollten, ebenso wie Großelternbesuche. Alle Planungen im November sollten hier abgesagt werden.

Feiern im privaten Raum: die Unverletzlichkeit der Wohnung ist unbestritten, ist aber kein Argument mehr für Kontrollen von Behörden und werden diese auch verstärken“, so Angela Merkel im live-Stream vom 28.10.2020 Merkel: „Wir müssen handeln – und zwar jetzt“

UPDATE 16.10.2020

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen? Mai 2020

Immer wieder kommt die Frage auf: Darf ich mit der Familie gemeinsam im Garten, oder in der Wohnung feiern?

Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben Sie einen Leiter/Organisator/Verantwortlichen und einen festlegten Rahmen.

Als Veranstaltung wird man daher z.B. ein Konzert, eine Autorenlesung, einen Diskussionsabend anzusehen haben. Veranstaltungen und Versammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind generell, also sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Bereich (also in nicht allgemein zugänglichen Gebäuden und in Wohnungen oder im eigenen Garten) unzulässig.

Wie unterscheiden sich davon Zusammenkünfte und Ansammlungen?

Zusammenkünfte und Ansammlungen sind als solche Treffen von Menschen zu sehen, die einen weniger strukturierten Rahmen haben. Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtsfeier in einem gewöhnlichen Umfang.

Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt.

Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht. Derzeit scheint dieser Appell zu fruchten und die Menschen in unserem Land verhalten sich auch in ihrem privaten Bereich sehr vernünftig und dem großen Risiko angemessen.

Sollte sich jedoch zukünftig ergeben, dass viele Uneinsichtige nun im privaten Bereich zu ausufernden Feiern usw. einladen und so ihre Mitmenschen gefährden, dann müsste über eine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften/Ansammlungen auch für den privaten Bereich nachgedacht werden.

Davon abgesehen dürften allerdings schon heute im Ausnahmefall auch Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, z.B. wegen einer außerordentlich großen Besucherzahl, wegen eines „Festprogramms“ mit Auftritten von Künstlern oder wegen sonstigen „Eventcharakters“, als Veranstaltungen anzusehen sein, so dass sie schon heute auch im privaten Bereich unzulässig sind. 

Darf ich meinen Nachbarn selbst zubereitete Lebensmittel (Kuchen etc.) vor die Tür stellen?

Ja.

Update 16.10.2020

Treffen von Gruppen in der Öffentlichkeit. Was gilt als Hausstand?

Ab einen Inzidenzwert von 50 gilt Kontaktbeschränkung in NRW von 5 Personen.
Eine Familie gilt immer als EINS. Das bedeutet, wer zusammen wohnt gilt als ein Hausstand.

Feiern im privaten Raum:

Hier appeliert der Ministerpräsident NRW Armin Laschet an die Vernuft der Bürger. „Es gibt die dringende Empfehlung, Kontakte im privaten Raum zu minimieren. Es gilt aber hier der besondere Schutz der Wohnung“.

Maskenpflicht

Maskenpflicht gilt dort, wo die Abstände nicht mehr eingehalten werden können. Gilt nicht generell nicht an der frischen Luft.

UPDATE: 15. Oktober – NRW

Keine Veranstaltungen über 500 Teilnehmer (draußen) bzw. über 250 Teilnehmer in Innenräumen. Hier gilt die Maskenpflicht auch am Platz

Reduzierung der Teilnehmerzahl auf 25 bei privaten Feiern (im öffentlichen Raum)

Einheitliche Regeln für private Feiern aus herausragendem Anlass im öffentlichen Raum

Maximal 50 Personen. Hier gilt: Wer seine Feier bis zum 10. Oktober angemeldet hat, dann darf diese im Oktober noch mit maximal mit 150 Personen stattfinden, wenn die lokale Inzidenz nicht größer als 35 ist.

In Hotspot (Inzidenz von 50) ist die Feier auf 25 Teilnehmer begrenzt.

Wird eine Feier außerhalb des privaten Bereichs mit mindestens 50 Personen nicht angemeldet, droht ein Regelbußgeld von 500 Euro.

UPDATE: 10. Oktober – Gültig für den Kreis Recklinghausen

– Feste in öffentlichen Räumen werden auf max. 25 Personen (gemäß CoronaSchVO) beschränkt. Nur Privatwohnungen sind ausgenommen. Weitere Maßnahmen in Abstimmung.

Private Feiern in öffentlichen und / oder angemieteten Räumen (dazu zählen Gaststätten, Vereinsheime, Gemeindehäuser oder Scheunen) ab 50 Personen müssen drei Werktage vor dem Termin beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten schriftlich angemeldet werden.

In diesem Formular werden abgefragt

  • Datum der Veranstaltung
  • Art der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung
  • Verantwortliche Person (Name, Adresse, telefonische Erreichbarkeit während der Feier)
  • Zahl der Gäste

Bitte beachten Sie:

  • Die Nichtanmeldung einer Feier ist mit einem Bußgeld bedroht.
  • Die Höchstgrenze für Feiern beträgt aktuell 150 Gäste.
  • Feiern sind nur aus einem herausragenden Anlass zulässig (z.B. Jubiläum, Hochzeit, Taufe, Geburtstag)
  • Für die Feier ist zwingend eine Gästeliste mit Kontaktdaten zu führen und vier Wochen aufzuheben. Im Fall einer Infektion können nur so die Ansteckungsketten gefunden und unterbrochen werden. Falsche Angaben sind mit 250 Euro Bußgeld bedroht. Werden überhaupt keine Daten notiert, so liegt das Bußgeld bei 500 Euro.
  • Die AHAL-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) sind auch bei Feiern zu beachten.

Feiern in privaten Räumen

Für Feiern in ausdrücklich privaten Räumlichkeiten (Eigentümer/Mieter und Einladender sind identisch) gibt es in der neuen Corona-Schutzverordnung keine Anzeigepflicht, allerdings gelten auch dafür die aktuellen Regeln zum Infektionsschutz:

Höchstens 150 Gäste, herausragender Anlass, führen einer Gästeliste, Beachtung der AHAL-Regeln.

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