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Dienstag, März 25, 2025
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2 Millionen Euro aus dem Naturschutzetat für den Wolf vorgesehen

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Abschuss eines Problemwolfes bleibt Ultima Ratio – Gesetzliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen die FFH-Richtlinie der Europäischen Union

Die beschlossene Wolfs-Verordnung soll zukünftig den Umgang mit dem Wolf erleichtern und Konflikte entschärfen – Die Wolfs-Verordnung soll am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Amtsblatt in Kraft treten.

In dieser Woche hat das Landeskabinett eine neue Wolfs-Verordnung für Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese soll ein einheitliches Verwaltungshandeln im Umgang mit dem Wolf ermöglichen. Auch sollen Entscheidungen der Naturschutzbehörden damit erleichtert werden.

Angehört wurden im Vorfeld die Verbände. Dazu gab es über 25 Stellungnahmen aus Naturschutz, Jagd und Landwirtschaft. Diese wurden ausgewertet und eingearbeitet.

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Neue Wolfsverordnung soll Umgang mit dem Wolf erleichtern

Umweltministerin Ursula Heinen-Esser: „Seit 2018 ist der Lupus nach Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt. Die neue Wolfsverordnung soll den Umgang mit dem Wolf erleichtern und dazu beitragen, Konflikte zu entschärfen.“

Laut der neuen Verordnung sollen bestimmte Problemfälle vereinfacht werden. Dies bedeutet, dass nun die zuständigen Kreise und Städte nicht in jedem Einzelfall neu entscheiden müssen. Die Freistellungen von artenschutzrechtlichen Verboten werden zukünftig vorgenommen bei:

  • Maßnahmen zur „Vergrämung“ zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz von Weidetieren,
  • einer Besenderung von Wölfen zu wissenschaftlichen Zwecken,  
  • einer erforderlichen Tötung verletzter Tiere.

Vorliegen einer Gefahr für menschliche Gesundheit

Allerdings wird über das Vorliegen einer Gefahr für menschliche Gesundheit oder drohende Schäden für die Weidetierhaltung künftig das MULNV als oberste Naturschutzbehörde entscheiden. Damit sollen unteren Naturschutzbehörden entlastet werden.

FFH-Richtlinie soll erfüllt werden

Diese neue Regelung orientiere sich an bereits bestehenden Verordnungen der Länder Brandenburg, Sachsen und Niedersachsen. Wichtig sei, dass diese bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und der im Hintergrund stehenden FFH-Richtlinie der Europäischen Union erfüllt.

Einklang zwischen Wolf und Herdenschutz

Die Erfordernisse des Naturschutzes und des Herdenschutzes – nach der Rückkehr des Raubtiers in seine ursprünglichen Verbreitungsgebiete – in Einklang zu bringen und das Leben mit dem Wolf so konfliktfrei wie möglich zu gestalten, sei weiterhin auch das übergeordnetes Ziel ist.

Ein Drittel Landesfläche in NRW für 1,5 Millionen Euro gefördert

Zum Interessenausgleich bleiben die Fördermaßen zur Unterstützung der Weidetierhalter ein wichtiges Mittel. Mittlerweile gebe es auf rund einem Drittel Landesfläche NRW seit 2017 „Förderrichtlinien Wolf“ geförderte wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen.

Dazu konnten in den zurückliegenden beiden Jahren jeweils rund 1,5 Millionen Euro abgerufen werden. Weitere 2 Millionen Euros dem Naturschutzetat seien für 2022 vorgesehen.

Abschuss problematischer Wölfe

„Auch mit der neuen Wolfsverordnung bleibt der konsequente Weidetierschutz auf möglichst großer Fläche die wichtigste Maßnahme um die Weidetierhaltung nach der Rückkehr des Wolfs zukunftsfähig aufzustellen. Die Entnahme, das heißt der Abschuss eines gegenüber Menschen auffälligen oder eines für die Weidetierhaltung problematischen Wolfs bleibt die Ultima Ratio“, so Ministerin Heinen-Esser.

Um Verwaltungsabläufe bei der Antragstellung zu vereinfachen und Zeitabläufe zu straffen hatte das Land die Förderung bereits zu Jahresbeginn 2022 ganz auf die Landwirtschaftskammer übertragen.

Drei feste Stellen für ehrenamtliche Luchs- und Wolfsberater

Darüber hinaus werden ab 2022 im Wolfsgebiet Schermbeck auf einer Fläche von rund 200 Quadratkilometern auch die Haltungen von Kleinpferden (Ponys), Fohlen und Jungpferden gefördert. Darüber hinaus ist geplant, die ehrenamtlich tätigen Luchs- und Wolfsberater des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) durch drei feste Stellen zu unterstützen.

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