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Masernschutzimpfung – Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig

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Verwaltungsgericht Düsseldorf – Masernschutzimpfung – Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2023 bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung im Kontext der Masernschutzimpfung. Diese Entscheidung wirft wichtige Fragen bezüglich individueller Freiheit und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit auf und hat wirksame Auswirkungen auf die Umsetzung der Masernschutzimpfungspflicht.

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Masernschutzimpfungspflicht seit März 2020

Die Masernschutzimpfungspflicht wurde in Deutschland im März 2020 eingeführt, um die Verbreitung der hochansteckenden Masernkrankheit einzudämmen. Diese Pflicht betrifft bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Kinder in Kindertagesstätten, Schüler sowie bestimmte Berufsgruppen im Gesundheitswesen und in Gemeinschaftseinrichtungen.

Begründung

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Gesundheitsamtes der Stadt Wuppertal, zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht hatte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von den Eltern des siebenjährigen Schülers vorgelegten ärztlichen Attests einer Ärztin aus der Oberpfalz. Darin war auf einem Vordruck bescheinigt worden, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.

Anordnung eines Betretungsverbots

Allerdings – so die Kammer – kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der bestehenden Schulpflicht nicht untersagt
werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen.

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