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Osterfeuer in Dorsten: Das müssen Veranstalter beachten

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Für traditionelle Oster- und Brauchtumsfeuer sind beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten bereits rund 20 Anmeldungen eingegangen. Wer darüber hinaus ein solches Feuer im Stadtgebiet anmelden möchte, hat dazu noch bis zum 15. März (Freitag) Gelegenheit. Christoph Fortmann, Leiter des Ordnungs- und Rechtsamts der Stadt Dorsten, weist darauf hin, dass bei der Durchführung unbedingt Regeln einzuhalten sind.

„Es gilt: Osterfeuer dürfen nicht zur Qual für die Nachbarn werden!“, betont Fortmann. Bei der Vorbereitung für die Osterfeuer würden leider oftmals nicht nur trockene Äste, Zweige und kräftige Holzscheite zusammengetragen, um jahrhundertealtes Brauchtum zu praktizieren. „Leider kommt es auch vor, dass unbedachte Mitbürger diese alte Tradition zum Anlass nehmen, sich ihrer Abfälle zu entledigen, was verboten ist“, so der Leiter des Ordnungsamtes.

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Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist nur zu Ostern als Brauchtumsfeuer erlaubt. Ansonsten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch Baum- und Strauchschnitt, nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich verboten.

Osterfeuer Voraussetzungen

Um das Brauchtumsfeuer nicht zu einer Belastung für Nachbarn und Umwelt werden zu lassen, muss das Feuer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Veranstalter müssen größere Organisationen wie z. B. Kirchengemeinden, Vereine, Verbände sein, die eine derartige Veranstaltung für eine größere Teilnehmerzahl durchführen. Das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.
  2. Die Veranstaltung muss in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Osterfeiertagen stattfinden (nicht Wochen vorher oder nachher).
  3. Auch für Brauchtumsfeuer sind nur pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.) zu verwenden. Das Material muss weitestgehend trocken und frei von Verpackung oder sonstigen Anhaftungen sein.

Schutz vor Gefahren und für Tiere

Um das Ablagern von fremdem Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte der Grünabschnitt zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.

  1. Zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers darf man lediglich Papier, Stroh, Reisig o. ä. nutzen werden. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.
  2. Der Abstand zu Gebäuden und Anpflanzungen muss groß genug sein, um Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belastungen durch Luftverunreinigungen zu verhindern. Die einzuhaltenden Mindestabstände kann man beim Ordnungsamt erfragen.
  3. Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 5×5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m3 nicht überschreiten und muss von einem 15 m weiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist.
  4. Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da oftmals Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.
  5. Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtsper¬sonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.
  6. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  7. Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Anmeldung des Osterfeuers

Osterfeuer müssen bis zum 15. März 2024 beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten, Rathaus, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten (Tel. 02362 / 66 37 65 Fax: 02362 / 66 57 31 oder Mail: [email protected] ) angemeldet werden.

Für die Anmeldung ist das Formular für die Anzeige von Osterfeuern zu nutzen. Dieses ist auch auf der Internetseite der Stadt Dorsten (www.dorsten.de) unter dem Stichwort „Osterfeuer“ oder „Traditionsfeuer“ abrufbar. Das Formular ist online ausfüllbar, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden und zum Ordnungsamt der Stadt Dorsten gesandt werden (per Post, Fax oder E-Mail). Verwaltungsgebühren fallen für diese Dienstleistung nicht an.

Wer noch Fragen zum Osterfeuer hat, wendet sich bitte an das Ordnungsamt (Tel. 02362 / 66 3765) oder die Umweltabteilung (Tel. 02362 / 663523).

Wer Fragen zur Entsorgung seiner Grünabfälle hat, wendet sich bitte an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Dorsten (Tel. 02362 / 665605).

Sofern bei der Veranstaltung Musik und/oder Alkoholausschank vorgesehen ist, ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Hierfür steht das Ordnungs- und Rechtsamt (Christian Schaak, 02362-66 3765 oder [email protected]) als Ansprechpartner zur Verfügung.

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