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Stiftungsarbeit nachhaltig stärken – Junge Familien fördern

Veröffentlicht am

Antrag an den Rat der Stadt Dorsten „Stiftungsarbeit nachhaltig stärken – Junge Familien fördern“

CDU-Fraktion – An den Bürgermeister der Stadt Dorsten

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, gemäß § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Dorsten stellt die CDURatsfraktion den nachstehenden Antrag für die nächste Sitzung des Rates der Stadt Dorsten:

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Die Stadt Dorsten bzw. WINDOR räumen rechtlich selbstständigen Stiftungen, die ihren Sitz in Dorsten haben, gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind und ihre Erträge zu mehr als 75% für Aufgaben im Gebiet der Stadt Dorsten verwenden, das Recht ein, Grundstücke von der Stadt bzw. WINDOR zu marktüblichen Konditionen (Bodenrichtwerte) vorrangig zu erwerben.

Der Erwerb wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Die Stiftungen geben für die Grundstücke Erbbaurechte aus.

2. Der Erbbauzins muss dem ortsüblichen Erbbauzins entsprechen.

3. Der Erbbaurechtsvertrag muss eine Wertsicherungsklausel enthalten.

4. Der Weiterverkauf des Erbbaurechtes seitens des Erwerbers des Erbbaurechtes darf frühestens 10 Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen.

5. Der Erbbaurechtsvertrag muss vor dessen Abschluss von der Stadt Dorsten genehmigt werden.

 

6. Die Stiftung darf das Grundstück nur mit Zustimmung der Stadt weiterverkaufen. Dies gilt auch für einen Verkauf des Grundstückes an den Erbbauberechtigten. 7. Ein Weiterverkauf des Grundstückes darf nur zum dann gültigen Bodenrichtwert erfolgen.

8. Der Stadt wird die Möglichkeit eingeräumt, das Erbbaurecht von der Stiftung zu erwerben. 9. Die Stiftungen verpflichten sich, die Erbbaurechte unter vergleichbaren Kriterien zu vergeben, wie die Stadt Dorsten. Ziel muss es sein, insbesondere jungen Familien in Dorsten die Gelegenheit zum kostengünstigen Bauen zu bieten. Die Kinderzahl bzw. ehrenamtliches Engagement von möglichen Erbbaurechtnehmern sollen dabei grundsätzlich besonders gewürdigt werden. Andere Kriterien leiten sich aus den von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlichen Vorgaben der Stadt ab. 10. Die Stiftungen verpflichten sich, die Erbbauzinsen für Aufgaben in Dorsten zu verwenden. Dies ist der Stadt jährlich formlos nachzuweisen. 11. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Grundstück inkl. aller Rechte als Erbbaurechtsgeber zurück an die Stadt. Bei Überführung der Stiftung in eine andere Stiftung fällt das Erbbaurecht an die Stadt. Die Stadt kann die Überführung der Erbbaurechte an eine andere Stiftung zulassen, wenn die übernehmende Stiftung ihren Sitz in Dorsten hat, gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist und ihre Erträge zu mehr als 75% für Aufgaben im Gebiet der Stadt Dorsten verwenden.

Begründung: Durch die Niedrigzinsphase können viele Stiftungen aufgrund geringer Einnahmen nicht mehr ihrem Stiftungszweck und damit ihrem Wirken für die Menschen in der Stadt Dorsten nachkommen. Risikobehaftete Aktien- oder Fondgeschäfte scheiden für Stiftungen aus. Die Stadt Dorsten sollte daher der Dorstener Stiftungslandschaft eine sichere und nachhaltige Einnahmemöglichkeit mit der Übertragung von Erbbaurechten einräumen. Der CDU-Ratsfraktion liegt weiter am Herzen, dass die Stiftungen diese Wohnbauflächen jungen Familien zur Verfügung stellen.

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