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Wahlplakate überall – wo dürfen die eigentlich hängen?

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Kommunalwahl 2025: Plakate im Dorstener Stadtgebiet prägen das Stadtbild

Die Kommunalwahl 2025 hat in Dorsten sichtbar an Fahrt aufgenommen. An nahezu jeder Straßenecke blicken die Bürgermeisterkandidaten der einzelnen Parteien von Laternenmasten, Straßenschildern und Bannern auf die Passanten. Farben, Slogans und Porträts bestimmen das Straßenbild – doch hinter dem bunten Wahlkampf steckt ein klar geregelter Rahmen.

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Wo Plakate hängen dürfen

Die Stadt Dorsten schreibt vor, dass Wahlplakate nur mit Genehmigung angebracht werden dürfen. Erlaubt sind ausschließlich Lichtmasten und Masten von Straßennamensschildern – Bäume, Verkehrsschilder oder Schutzeinrichtungen sind tabu. Pro Laternenmast sind maximal zwei Plakate in der Größe DIN A0 übereinander erlaubt, an Straßenschildern nur ein Doppelplakat.

Sicherheit geht vor

Damit Verkehr und Sicht nicht behindert werden, gelten klare Abstände: Fünf Meter vor Kreuzungen, Einmündungen, Bahnübergängen und Kurven bleibt plakatfreie Zone. Auf Radwegen sind Wahlwerbeträger generell verboten. Fußgänger sollen mindestens 1,50 Meter Gehwegbreite zur Verfügung haben.

Sauberkeit und Fairness

Nach Ende der Wahlwerbung müssen nicht nur die Plakate, sondern auch das Befestigungsmaterial vollständig entfernt werden. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit einer kostenpflichtigen Entfernung durch die Stadt rechnen. Außerdem gilt: Plakate anderer Parteien oder Gruppen dürfen nicht verdreht oder verschoben werden.

Sperrzone vor Schulen und Wahllokalen

Wahlwerbung ist im Umkreis von 50 Metern um allgemeinbildende Schulen und Wahllokale verboten – gemessen ab der Grundstücksgrenze.

Mit diesen Vorgaben will die Stadt Dorsten sicherstellen, dass der Wahlkampf zwar sichtbar, aber zugleich geordnet und sicher abläuft.

Wichtig zu wissen: Wahlplakate müssen spätestens zehn Tage danach wieder verschwinden. Wer sie auch nach 14 Tagen noch hängen lässt, muss mit einer kostenpflichtigen Entfernung durch die Stadt rechnen.

Diese Regelungen gelten für das Anbringen von Plakaten und Bannern im Zusammenhang mit Wahlen – darunter Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen (Bürgermeister-, Landrats-, Kreistags-, Stadtrats-, Integrationsrats-, Integrationsausschuss- und RVR-Wahlen) – sowie für Volks- und Bürgerbegehren, Volks-, Bürger- und Ratsbürgerentscheide. Sie betreffen alle öffentlichen Straßen- und Wegeflächen sowie öffentlichen Plätze und Grünflächen im Stadtgebiet Dorsten.

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