Im Fall einer Polizeikommissarin aus Düsseldorf ging es um den Versuch, durch die Änderung des Geschlechtseintrags eine Beförderung zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren rechtmäßig ist. Die Eilanträge der Beamtin blieben ohne Erfolg.
Wie das Landgericht Düsseldorf mitteilt, steht steht ein Gerichtsurteil zur versuchten Beförderung durch Änderung des Geschlechtseintrags in Düsseldorf im Mittelpunkt des heutigen Verfahrens. Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Anträge einer Polizeikommissarin zurück. Sie wollte erreichen, dass Beförderungen von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig gestoppt werden.
Disziplinarverfahren rechtfertigt Ausschluss von Beförderung
Nach Auffassung des Gerichts durfte das Polizeipräsidium Düsseldorf die Beamtin vom Beförderungsauswahlverfahren ausschließen. Gegen sie wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses stelle ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage.
Der Verdacht beruht auf mehreren Äußerungen gegenüber Kollegen. Diese legen nach Ansicht der Kammer nahe, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich habe ändern lassen, um von Förderregelungen für Frauen zu profitieren und ihre Beförderungschancen zu verbessern.
Zitierte Aussagen im Kollegenkreis
Laut Gericht habe die Kommissarin am 2. Februar 2025 nach der Lektüre eines Intranetartikels über einen Beförderungsdurchgang angekündigt: „Das mache ich auch.“
Zwei Tage nach der am 7. Mai 2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin gesagt: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ Zudem habe sie geäußert: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“
Einem weiteren Kollegen gegenüber habe sie erklärt, bei ihrer geplanten Trauung nicht mit weiblichem Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verdacht auf Dienstpflichtverletzung
Nach Einschätzung des Gerichts stellt bereits die Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen einen Vorteil verschaffen zu wollen, eine Dienstpflichtverletzung dar. Sie wirke als gezielte Provokation im Kollegenkreis und könne den Betriebsfrieden erheblich stören.
Zudem bestehe der Verdacht, dass die Beamtin gegenüber dem Standesamt eine unzutreffende Versicherung abgegeben habe. Sie habe erklärt, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspreche. Sollte die Änderung aus anderen Motiven erfolgt sein, wäre diese Erklärung unwahr.
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden. Zuständig wäre das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf klargestellt, dass bei einem begründeten Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung ein Ausschluss vom Beförderungsverfahren zulässig ist.




























