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Versand der neuen Bescheide über Grundbesitzabgaben

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Unstimmigkeiten können meist unbürokratisch behoben werden

Die Stadtverwaltung Dorsten verschickt in diesen Tagen etwa 29 500 Bescheide über Grundbesitzabgaben für 2020.

Dorsten (pd). Die Bescheide sehen dabei etwas anders aus als in den Vorjahren, weil seit dem 01.01.2020 eine neue Finanzsoftware eingesetzt wird. Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen sind in den nächsten Tagen im Internet zu finden auf der Startseite der Stadt Dorsten www.dorsten.de („Aktuelles“) sowie dauerhaft unter „Verwaltung und Service – Virtuelles Rathaus“ unter dem Stichwort Grundbesitzabgabenbescheid.

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Die Umstellung der Software und die Übernahme und Anpassung der Daten aus dem bisherigen Finanzsystem hat einige Wochen in Anspruch genommen, in denen Anträge und Änderungen nur eingeschränkt bearbeitet werden konnten. Aus diesem Grunde sind nur Daten berücksichtigt worden, die bis zum 20.12.2019 bearbeitet wurden. Über später bearbeitete Änderungen wird es in Kürze eine Nachricht oder einen Änderungsbescheid geben. Sofern es bis zum 15.02.2020 keine Mitteilung  gegeben hat, sollten sich die betroffenen Bürger in der Steuerabteilung im Rathaus melden.

Einwendungsfrist

Wer Einwendungen gegen den Bescheid machen möchte, kann Widerspruch erheben. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide.

In vielen Fällen können Unstimmigkeiten allerdings ohne förmlichen Widerspruch und unbürokratisch behoben werden. Wer das Gefühl hat, dass Daten durch Missverständnis, Rechenfehler, Zahlendreher oder aufgrund einer anderen offenbaren Unrichtigkeit falsch sind, sollte Kontakt mit der Steuerabteilung aufnehmen.

Direkt nach dem Versand der Bescheide kommt es erfahrungsgemäß zu zahlreichen Anfragen, so dass die Steuerabteilung telefonisch nur schwer erreichbar sein wird.

Die Stadtverwaltung bittet daher darum, in den ersten Tagen von telefonischen Rückfragen abzusehen und für Anfragen E-Mail ([email protected]) oder Fax (02362 / 66 57 22) zu nutzen.

Es sollten nach Möglichkeit auch persönliche Vorsprachen vermieden werden, weil unter Umständen längere Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bemüht, Anfragen möglichst rasch zu beantworten. Die Antwort kann dennoch einige Tage dauern. Hierfür bittet die Verwaltung um Verständnis.

Zur Zahlung der Abgaben sollte der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat gegeben werden. Dann werden fällige Beträge fristgerecht eingezogen. Denn bei verspäteten Zahlungen entstehen Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie Säumniszuschläge (1% pro Monat) nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollten Sie sich aufgrund besonderer Umstände außerstande sehen, rechtzeitig zu zahlen, können Sie einen Stundungsantrag stellen. Ein solcher Antrag ist vor Fälligkeit einer Zahlung einzureichen, Umstände für Zahlungsschwierigkeiten sind darzulegen und nachzuweisen.

Wer bereits ein Lastschriftmandat erteilt hat, findet dazu die Angaben auf dem Abgabenbescheid.

Auf www.dorsten.de finden interessierte Bürgerinnen und Bürger Informationen zu den einzelnen Abgaben. Eine Übersicht in Kürze:

  • Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B bleiben gegenüber 2019 unverändert.
  • Die Müllgebühren für die Restmüllabfuhr mussten aufgrund gestiegener Kosten angehoben werden. Der Anstieg gegenüber 2019 beträgt 11,54 %. Nachdem diese Gebühren in den Jahren 2017 und 2018 gesenkt werden konnten, haben sich gestiegene Kosten nun stärker ausgewirkt. Im Durchschnitt ist die Müllabfuhr ab 2016 um jährlich 3,2 % angestiegen.
  • Die Abwassergebühr für Schmutzwasser ist unverändert bei 2,22 Euro je Kubikmeter Abwasser geblieben. Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser konnte um 3 % auf 0,97 € je Quadratmeter Fläche gesenkt werden.
  • Die Straßenreinigungsgebühren für die Sommerwartung sind unverändert. Die Gebühren für den Winterdienst sind gestiegen.
  • Die Gebühren für die Gewässerunterhaltung sind für die versiegelten Flächen leicht gestiegen. Die Steigerung ist im Verhältnis zu anderen Grundbesitzabgaben aber von untergeordneter Bedeutung.

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