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Sperrung der städtischen Sportanlagen

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Freiflächen bleiben ebenfalls bis auf weiteres gesperrt: Keine Treffpunkte für Individualsport

Stadt Dorsten macht hier wohlüberlegt von ihrem Hausrecht Gebrauch

Bereits vor der Veröffentlichung der neuen Corona-Schutzverordnung verordnetete die Stadt Dorsten in in Abstimmung mit den Vereinen zum Ende der vergangene Woche alle städtischen Sportanlagen.

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Nun gibt es vereinzelte Anfrage, warum auf den Freiplätzen auch kein Individualsport mehr möglich ist. Dieser sei nach der Schutzverordnung des Landes doch zulässig?

Dazu teilt die Stadtverwaltung mit, dass dies im Grundsatz auch richtig sei. Allerdings mache die Stadt Dorsten hier wohlüberlegt von ihrem Hausrecht Gebrauch und untersagt auch jegliche Nutzung der Sportplätze.

Begründung

Die Corona-Schutzverordnung erlaubt zwar „Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen“.

Dass Outdoor-Sportanlagen für den Individualsport zur Verfügung gestellt werden müssen, besagt die CoronaSchVO damit aber nicht.

Ziel der Verordnung ist es, unnötige Kontakte – insbesondere in der Freizeit und zum Vergnügen – so weit wie möglich zu reduzieren. In diesem Sinne hat die Stadt auf städtischen Sportanlagen von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht und diese für jegliche Nutzung gesperrt. Die Stadt ist hier dem übergeordneten Ziel verpflichtet, das Infektionsrisiko wo immer möglich zu senken.

Sportstätten sind Anlaufstellen. Dies gilt umso mehr, nachdem der Trainings- und Spielbetrieb eingestellt wurde. Die Wahrscheinlichkeit ist also hoch, dass auf städtischen Sportplätzen aus mehreren Individualsportlern auch ohne Verabredung größere Ansammlungen von Personen werden.

Kapazitäten der Stadt zur Kontrolle

Die Kapazitäten der Stadt zur Kontrolle der Regeln zum Infektionsschutz sind knapp genug bemessen, werden an vielen Stellen benötigt und sollen nicht durch die Schaffung solcher zusätzlichen Treffpunkte unnötig gebunden werden.

Die grundsätzliche Ausübung von Individualsport wird dadurch keineswegs behindert und bleibt möglich. So ist Lauftraining auf allen Wegen im Stadtgebiet, Yoga oder Zuspiel-Training für Fußballer auf allen öffentlichen Wiesen und Bolzplätzen möglich.

Im Einklang mit den Landesregelungen

Die Stadt handelt hier im Einklang mit den Landesregelungen. In einem Begleitschreiben des Gesundheitsministeriums NRW zur neuen Schutzverordnung heißt es, die Regeln sollen vor Ort „konsequent umgesetzt und im Zweifel restriktiv ausgelegt werden“.

In der Verordnung selbst heißt es zudem, die Bestimmungen der Verordnung seien „energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen“.

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