StartReise und UrlaubÄrger bei der Flugreise zu Ostern - das raten Experten

Ärger bei der Flugreise zu Ostern – das raten Experten

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Mit den Osterferien beginnt für viele Menschen die Reisesaison. Flughäfen stellen sich bereits auf ein erhöhtes Passagieraufkommen ein. Doch nicht immer gelingt der Start der Flugreise reibungslos. Was tun, wenn sich Flüge verspäten, ausfallen oder Gepäck verloren geht?

„Am besten informieren sich Reisende schon vorab über ihre Fluggastrechte, damit sie im Fall der Fälle schnell handeln können“ rät Ruth Pettenpohl, Leiterin der Dorstener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Wird ein Flug gestrichen, kann zum Beispiel eine Ersatzbeförderung eingefordert werden. Aber auch die Verpflegung vor Ort muss gewährleistet sein. Oft können Ansprüche auch im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden.

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Kurz gesagt: Bei einer Flugreise kann einiges schiefgehen. Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Dorstener Verbraucherschützerin Ruth Pettenpohl zusammengefasst.

Wenn sich der Flug verspätet

Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline bei einer Flugreise sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden.

Bei einer Flugreise kann es schnell zu Verspätungen kommen. Foto: pixabay

Zusätzlich haben Verbraucher ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.

Ruth Pettenpohl von der Dorstener Verbraucherzentrale. Foto: VBZ Dorsten

Wenn der Flug gestrichen wird

Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen.

Welche Ansprüche Verbraucher gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores und auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale NRW zum kostenlosen Download zu Verfügung steht. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies inzwischen als Annullierung gewertet.

Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird

Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Den Schaden sollten Betroffene möglichst schnell angezeigen, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden.

Foto: pixabay

Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier.

Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.

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