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Halloween: Was ist erlaubt und was nicht? Wer zahlt bei Schäden?

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Halloween kann ein großer Spaß sein. Aber bei der großen Gruselsause kann auch einiges schief gehen, ob aus Versehen oder durch böse Absicht. Worauf man achten sollte oder wer im Schadensfall zahlt, erklären die Polizei und die Verbraucherzentrale NRW.

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Damit die Halloween-Nacht vom 31. Oktober bis zum 01. November ohne unheimliche Begegnungen mit der Polizei verläuft, gibt diese einige Empfehlungen:

Sichtbarkeit im Straßenverkehr

Auch in der gruseligen Nacht ist das Motto „Sicherheit durch Sichtbarkeit“ von Bedeutung. Wenn Vampire, Clowns, Hexen und Gespenster von Tür zu Tür ziehen und nach „Süßem oder Saurem“ fragen, sollten sie dennoch gut erkennbar sein. Sichtbarkeit ist auch an Halloween ein Sicherheitsfaktor. Als Autofahrer ist es wichtig, auf Fußgänger zu achten, die in schaurigen Kostümen unterwegs sind. Zudem sollte man sicherzustellen, dass das eigenes Kostüm Sicht, Hörvermögen und Bewegungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Andernfalls könnten Halloweenfans aufgrund eines unhandlichen Gruselkostüms ein Bußgeld erhalten und ihren Abend verderben.

Weingeister und anderer Alkohol

Die Polizei mahnt zur Vorsicht beim Konsum von Alkohol. Wenn Feiernde in ihrer Fahrtauglichkeit eingeschränkt sind, ist es besser, Fahrzeuge aller Art, Fahrräder oder E-Scooter stehen zu lassen. Auch die Nachwirkungen einer alkoholreichen Halloweenparty können die Reaktionsfähigkeit am nächsten Tag erheblich beeinträchtigen (Restalkohol).

Die Polizei appelliert daher, nach dem Genuss von Alkohol Fahrzeuge stehen zu lassen. „Steigen Sie nach einer Feier lieber auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen um, um sicher nach Hause zu kommen. Dies gilt auch für andere berauschende Substanzen.“

Auch das Erschrecken hat rechtliche Grenzen

Ein Hinweis, der nicht nur für „Grusel-Clowns“ gilt: Das bloße Erschrecken von Menschen ist zwar nicht zwangsläufig strafbar, aber es ist auch nicht besonders lustig. „Grusel-Clowns“ und andere Gruselgestalten können jedoch schnell mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sich jemand aus Angst vor ihnen verletzt oder vor ihnen flieht.

Falls jemand Verletzungen erleidet, übernimmt das die Krankenversicherung des Opfers. Die Kosten kann sie jedoch, falls bekannt, der Täterin oder dem Täter in Rechnung stellen.

Das Mitführen von Waffen und das Androhen von Gewalt erfordern oft ein Eingreifen der Polizei und sind in keinem Fall akzeptabel.

Beschmierte Hauswände und anderer Schaden

Das Beschmieren von Hauswänden oder anderen Objekten stellt rechtlich gesehen eine Sachbeschädigung dar und führt zu einer Anzeige.

Ein wichtiger Hinweis der Verbraucherzentrale: Die Verantwortlichen für Vandalismusschäden können nur zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie identifiziert werden können. Wenn dies nicht möglich ist, haben die Geschädigten die Möglichkeit, die Kosten für die Schadensbeseitigung über ihre eigenen Versicherungen erstattet zu bekommen. Wenn beispielsweise Hauswände verschmiert oder Türschlösser blockiert werden, deckt die Wohngebäudeversicherung der Betroffenen die Schäden, sofern Vandalismus in ihrer Police mitversichert ist.

Schäden am Auto aufgrund von Vandalismus sind nur durch die Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters abgedeckt. Die Teilkaskoversicherung reicht in diesem Fall nicht aus. Es kann je nach Vertrag erforderlich sein, dass die Geschädigten eine Selbstbeteiligung leisten müssen. Beachten Sie jedoch, dass die Teilkasko beispielsweise Glas- und Brandschäden abdeckt. In jedem Fall ist es ratsam, Sachbeschädigungen umgehend bei der Versicherung zu melden und zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Wer zahlt bei kleinen Übeltätern?

Wenn in der Halloween-Nacht Schäden an Gebäuden oder Fahrzeugen auftreten, besteht die Möglichkeit, Schadensersatz von den Versicherungen der Verursacher zu erhalten. In solchen Fällen kann die private Haftpflichtversicherung der kostümierten Hexen und Monster einspringen, sofern dies in ihren Verträgen vorgesehen ist.

Halloween Kind
Buh! Kinder mischen bei Halloween auch schon mit. Foto: pixabay

Allerdings hängt dies von ihrem Alter ab: Kinder unter sieben Jahren gelten als nicht deliktfähig und können daher nicht haftbar gemacht werden. Dennoch übernehmen viele Versicherer die Schadenregulierung, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Eine grundlegende Regel bleibt bestehen: Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Im Zweifel 110

Die Polizei betont: „Zögern Sie nicht, in bedrohlichen Situationen die Notrufnummer 110 zu wählen.“

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