Die Bundesnotbremse ist ab Freitag auch im Kreis Recklinghausen außer Kraft gesetzt
Inzidenz im Kreis Recklinghausen seit fünf Tagen stabil unter 100
Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz (RKI) im Kreises Recklinghausen liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 100. Damit fällt der Kreis Recklinghausen ab Freitag, 21. Mai, nicht mehr unter die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes.
Ab Freitag gelten somit die Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für die Bürger des Kreises bedeutet dies, dass einige Maßnahmen wie die Ausgangsperre aufgehoben werden. Auch die Außengastronomie darf wieder geöffnet werden.
Viele Öffnungsschritte sind an negative Schnelltestergebnisse gebunden. Neu ist, dass diese ab Freitag maximal 48 Stunden alt sein dürfen. Geimpfte und Genesene sind, wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, negativ Getesteten gleichgestellt.
Auch die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:
Erlaubt sind Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren und Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden dabei nicht mitgezählt.
Für Schulen und Kitas ändert sich zunächst nichts: Es bleibt in den Schulen beim Wechselunterricht, in den Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb. Ebenso bleiben die Regelungen zur Maskenpflicht unverändert. Hierbei gelten keine gesonderten Regelungen für Geimpfte.
Die wesentlichen Lockerungen im Überblick
Welche Geschäfte des Einzelhandels können wieder vollständig öffnen?
- Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder öffnen. Auch Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, dürfen mit negativem Testergebnis wieder ohne Terminbuchung besucht werden. Erforderlich bleibt aber die Begrenzung der Kundenanzahl; zulässig ist nun aber die doppelte Kundenanzahl, nämlich ein Kunde pro 20 Quadratmeter.
- Die Außengastronomie ist wieder zulässig.
- Gäste und Bedienungen benötigen ein negatives Testergebnis. Auch Museen und Ausstellungen können mit Termin besucht werden. In geschlossenen Räumen gilt wie im Einzelhandel maximal ein Besucher pro 20 Quadratmeter.
Mit einem negativen Testergebnis sind außerdem wieder möglich:
- Übernachtungen in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen, Übernachtungen zu privaten Zwecken in Hotels, Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen (Sitzplan vorausgesetzt) sowie die Öffnung von kleineren Außeneinrichtungen wie Minigolf-Anlagen, Kletterparks oder Hochseilgärten.
- Für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren, Piercen) ist kein negatives Testergebnis mehr erforderlich, dies gilt auch für Friseur- und Fußpflegetermine. Lediglich wenn die Maske für eine längere Zeit während der Behandlung abgenommen werden muss, ist ein negatives Testergebnis notwendig.
- Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen unter Einhaltung eines Mindestabstands von fünf Metern möglich. Kontaktsport ist unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zugelassen.
- Auch Zuschauer dürfen unter freiem Himmel dabei sein – bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, maximal jedoch 500 Personen. Voraussetzung sind ein Sitzplan sowie negative Testergebnisse aller Besucher.