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Lärmaktionsplan Dorsten (Stufe III)-Mitwirkung der Öffentlichkeit

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Lärmprobleme und Lärmauswirkungen „sichtbar“ machen

Dorsten (pd). Die EU-Richtlinie über die „Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ wurde 2005 in deutsches Recht umgesetzt und im 6. Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Lärmminderungsplanung §§ 47 a bis 47 f verankert.

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Ziel der europaweit wirkenden Umgebungslärmrichtlinie ist es, Lärmprobleme und Lärmauswirkungen „sichtbar“ zu machen (im Wesentlichen Straßen-, Schienenverkehrs- sowie Fluglärm).

Die Stadt Dorsten ist daher gemäß Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebieten tagsüber ein Lärmpegel von 70 dB(A) und nachts von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird.

Auf Grundlage der durch das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 für die Stadt Dorsten ermittelten Daten sind daher für folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte Lärmaktionspläne aufzustellen: A 31, A 52, B 225, B 58, B 224, L 509, L 463 sowie erstmalig der Straßenabschnitt der B 225 Dorsten Innenstadt Richtung Süden zur Anschlussstelle A 31/ Kirchhellen-Nord.

In dem Verfahren ist die Öffentlichkeit zur Mitwirkung aufgerufen. Es besteht die Möglichkeit, sich über die Lärmsituation zu informieren und Vorschläge und Anregungen zum Entwurf des Lärmaktionsplanes einzubringen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes liegt mit den textlichen Ausführungen in der Zeit vom  24.06.2019 bis einschließlich 24.07.2019 während der Dienstzeiten sowie nach mündlicher Vereinbarung im Rathaus der Stadt Dorsten, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten, im 2. OG aus.

Die Unterlagen sind ebenfalls im Internet auf der Homepage der Stadt Dorsten www.dorsten.de unter „Aktuelles“ oder unter der Rubrik „Verwaltung & Service / Bauen & Wohnen / Aktuelle Bürgerbeteiligung“ abrufbar.

Ansprechpartnerin Frau Monika Jäschke, Tel.: 02362/663523, E-Mail: [email protected].

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