7.9 C
Dorsten
Mittwoch, März 26, 2025
Anzeige
StartGesundheitCovid-19NRW verschärft Corona-Regeln ab Donnerstag

NRW verschärft Corona-Regeln ab Donnerstag

Veröffentlicht am

Die Corona-Regeln werden am 13. Januar angepasst. Foto: Archiv

2Gplus nun auch in der Gastronomie, Ausweitung der Maskenpflicht und neue Ausnahmen für Geboosterte

Das Land NRW passt zum kommenden Donnerstag, 13. Januar, seine Corona-Schutzverordnung an. Wesentliche Neuerungen betreffen vor allem den Gastronomie- und Freizeitbereich. Gleichzeitig wird die Inzidenz wieder ein wichtigerer Faktor. Für Geboosterte gibt es hingegen einige Ausnahmen.

Die Regelungen im Einzelnen:

In-Artikel Anzeige
Anzeige
Werbeanzeige für Lichtfactory mit weiterführendem Link zur Webseite

2Gplus in der Gastronomie

Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2Gplus, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2Gplus), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters.

Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Maskenpflicht

Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen

Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

Regelungen zum Umgang mit Quarantäne

Bis Anfang nächster Woche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch werden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.

Schutz der kritischen Infrastruktur

Der Expertenrat der Bundesregierung hat dringend vor einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl von Personalausfällen (Infektionen und Quarantäne) gewarnt. Neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen ist dafür vor allem die Begrenzung der Gesamt-Infektionszahlen erforderlich. Deshalb wird die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen. Der Automatismus von Anpassungen von Schutzmaßnahmen bei Veränderungen der Hospitalisierungsinzidenz entfällt. 

Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 9. Februar 2022.

Neuer WhatsApp-Kanal

Abonnieren Sie unseren WhatsApp-Kanal unter https://bit.ly/dorstenonline für aktuelle Infos. Wir bieten lokale Nachrichten, Event-Infos, Polizeimeldungen und mehr.

NEUSTE ARTIKEL

Diese Woche im Kino Dorsten: Funny Birds

In einer Kooperation mit dem Central-Kino Dorsten stellen wir jede Woche die neuen Filme im Kinoprogramm vor. Dieses Mal dabei: "Funny Birds", "The Woman in...

Kreis Recklinghausen startet Kampagne „Gegen Gewalt im Sport“

Gewalt im Sport ist ein Thema, das zunehmend Besorgnis erregt. Verbalen Attacken und körperlichen Übergriffen sind längst nicht mehr nur Randerscheinungen, sondern belasten Sportler, Zuschauer,...

EU verzichtet auf verpflichtende Fahrtests für ältere Autofahrer

Die geplante EU-weite Reform der Führerscheinregeln bringt Erleichterungen für ältere Autofahrer. Nach langen Verhandlungen zwischen dem Europaparlament und den Mitgliedsstaaten steht fest: Es wird keine...

AWO Seniorenzentrum Barkenberg setzt Zeichen gegen Rassismus

Am 21. März wird weltweit der Internationale Tag gegen Rassismus begangen — ein Tag, an dem Menschen unterschiedlichster Herkunft gemeinsam Haltung gegen Ausgrenzung, Hass und...

Klick mich!