…, dass nicht verbrauchtes Prepaid-Guthaben ausgezahlt werden muss?
Prepaid-Tarife bieten eine flexible Option im Vergleich zu traditionellen Handyverträgen mit fester Laufzeit. Ihr großer Vorteil ist die Freiheit: Es gibt keine Mindestvertragslaufzeit, und man zahlt nur für das, was man tatsächlich nutzt. Ein wichtiger Aspekt dabei ist jedoch, dass bei längerer Nichtnutzung oder wenn man sein Guthaben eine Weile nicht auflädt, der Anbieter das Vertragsverhältnis kündigen kann.
Kündigungsrecht für beide Seiten
Obwohl es rechtlich zulässig ist, dass der Anbieter unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist kündigt, da das Kündigungsrecht für beide Seiten gilt, bedeutet dies nicht, dass bestehendes Guthaben schnell aufgebraucht werden muss oder verloren geht. „Wer eine Prepaid-Karte nutzt, hat bei Vertrags-ende einen Anspruch auf gebührenfreie Auszahlung des nicht verbrauchten Guthabens“, erläutert Ruth Pettenpohl, Leiterin Beratungsstelle Dorsten der Verbraucherzentrale NRW. „Hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, nach der der Anbieter die Guthabenauszahlung erst verweigern darf.“
Um sich das Restguthaben auszahlen zu lassen, hilft der kostenlose Musterbrief der Verbraucherzentralen.
Musterbrief Erstattung von Prepaid-Guthaben: www.verbraucherzentrale.nrw.Prepaid-Restguthaben.pdf