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Richtlinien zum Abrennen eines Osterfeuers

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Bald lodern wieder traditionell in der Stadt die Osterfeuer. Dabei verweis die Stadt darauf, dass hier unbedingt die Richtlinien eingehalten werden müssen!

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

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Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie nach § 14 für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung.

Die nach § 14 zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist…

Definition von Brauchtumsfeuer:

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Das bedeutet, dass Einzelpersonen oder kleine Personengruppen nicht in den Kreis derjenigen fallen, die ein Brauchtumsfeuer abbrennen dürfen.

Für den Bereich der Stadt Dorsten gilt der § 15 der OBV der Stadt Dorsten in der aktuellen Fassung.

Das Abbrennen des Feuers muss bei der Ordnungsbehörde der Stadt Dorsten (66 37 54) bis Montag vor Karfreitag (15.04.2019) angemeldet werden.

HINWEISE:

Eine Gefährdung oder eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit muss ausgeschlossen sein.

Verbrannt werden dürfen nur:

Unbehandelte pflanzliche Abfälle wie Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.

Weitere Regelungen: Das Brennmaterial muss weitestgehend trocken und frei von Verpackungen oder sonstigen Anhaftungen sein.

Zum Entzünden als auch zur Unterhaltung des Feuers sind lediglich Papier, Stroh, Reisig und ähnliches zu benutzen. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.

Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen.

Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da üblicherweise Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.

Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten (z.B. angeschlossene Wasserschläuche, Feuerlöscher o.ä.)

Das Feuer ist ständig von zwei Personen zu beaufsichtigen, wovon mindestens eine über 18 Jahre alt sein muss.

Notruf 112 Feuerwehr

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

25 m zu Wohngebäuden, zu sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehende Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen, zu öffentlichen Verkehrsflächen

100 m zu Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien und Waldflächen

Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 5 x 5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m³ nicht überschreiten und muss von einem 15 m weitem Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist

Eine Notiz, dass ein Feuer abgebrannt wird mit Datum, Ort und Uhrzeit unter Benennung der verantwortlichen Person, deren Anschrift und Mobilfunk-Nr. für den Notfall wird der Feuerwache Dorsten zugesandt.

Folgende Angaben sind bei Bekanntgabe des Feuers zu nennen:

Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person

Beschreibung der Örtlichkeit des Feuers

Entfernung des Feuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen

Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials

getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr

Nennung des Brennmaterials

Benennung der Vereinigung, Gemeinschaft, Gruppierung, für die das Feuer abgebrannt wird

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