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Update: Maskenpflicht im Kreis Recklinghausen

Veröffentlicht am

Update: NRW und Kreis Recklinghausen

Neue Coronaschutzverordnung Kreis Recklinghausen – Ab sofort gilt Maskenpflicht in öffentlichen Straßen, Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Plätzen

Corona-Hotspot: Allgemeinverfügung für zusätzliche Maßnahmen im Kreis Recklinghausen

UPDATE Dienstag 20.10. 2020

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Die Wochen-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt laut LZG bei bei 90,7.

UPDATE Samstag, 17.10.2020

Kreis Recklinghausen Inzidenz Zahl von LZG 84,2 (+7,3)

UPDATE Freitag, 16.10.2020 Kreis Recklinghausen Inzidenz 75,7

Einheitliche Maßnahmen für alle NRW-Risikogebiete

Am Freitag (16.10.2020) hat Ministerpräsident Armin Laschet einheitliche Corona-Schutzmaßnahmen für ganz NRW vorgestellt.

Die Verordnung gilt bis zunächst Ende Oktober für alle Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen mit einem Inzidenzwert über 50.

5-Personen-Regelung: Maximal 5 Personen dürfen sich nur noch im öffentlichen Raum treffen, oder zwei Haushalte oder zwei Familien aus zwei unterschiedlichen Haushalten (EINE Familie aus einem Haushalt, egal wieviel Personen/Kinder, 3,4, 5 etc.)

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

Gastronomie

Sperrstunde in allen Bars und Restaurants zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, außerdem darf während dieser Zeit kein Alkohol verkauft werden

Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

Am selben Tisch dürfen sich gemeinsam nur Personen aufhalten, die zu genannten Gruppen gehören. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. 2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, Gehören mehrere Tische zu einer Veranstaltung (z.B. Beerdigungskaffee usw.), darf auf Mindestabstände und Mund-Nase-Bedeckung während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung nur innerhalb einer festen Tischgruppe verzichtet werden.

UPDATE Dienstag, 13.10.2020, 18 Uhr – Kreis Recklinghausen Inzidenz 64,9

Auf dem Gebiet des Kreises Recklinghausen gelten ab Mittwoch 14.10.2020 folgende Einschränkungen:

Nur fünf Personen dürfen bei einem Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum zusammenstehen.

In sämtlichen Fußgängerzonen des Kreises Recklinghausen und öffentlichen Plätzen und Straßen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Für Schüler der Sekundarstufen I und II an den weiterführenden Schulen sowie der Berufskollegs im Kreis Recklinghausen besteht eine Maskenpflicht während des Unterrichts und auf dem gesamten Schulgelände, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal besteht die Maskenpflicht neben dem Unterricht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dasselbe gilt auch für die Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien.

Beim Sport-und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sport-und Wettbewerbsanlagen besteht für alle Zuschauer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, auch am Sitz-oder Stehplatz.

Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer bei Konzerten, Theateraufführungen und sonstigen Kulturveranstaltungensowie Veranstaltungen und Versammlungen haben die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, auch am Sitz-oder Stehplatz.

Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten.
Die zulässige Teilnehmerzahl wird auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt.
Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheitund Ordnung oder der Daseinsfür-und –vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien ein-schließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.

An privaten Festen und Feiern, die nicht in einer privaten Wohnung stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Eine Ausnahme kann die zuständige Behörde auf der Basis eines besonderen Hygiene-und Infekti-onsschutzkonzeptes zulassen.

Gastronomische Einrichtungen müssen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr schließen.
In der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr dürfen keine alkoholischen Getränke verkauft werden.

Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages ist es verboten, im öffentlichen Raum alkohoische Getränke zu konsumieren.

Das Shisha-Rauchen im öffentlichen Raum ist verboten.

Ausgenommen ist der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen von Shishas im konzessionierten Bereich von Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten sowie im Rahmen von Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken beziehungsweise das Rauchen von Shishas an Ort und Stelle behördlich gestattet wurden oder keiner Erlaubnis bedürfen.

Die Einschränkung der Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen reduziert soziale Kontakte und Zusammenkünfte von Personengruppen im öffentlichen Bereich, so dass von dieser eine Eindämmung der Weiterverbreitung des Corona-Virus erwartet werden kann.Das Verkaufsverbot von Alkohol ergänzt das unter § 1 Nr. 7 angeordnete Alkoholkonsum-verbot.

Straßen und Plätze in Dorsten

Die gesamte Fußgängerzone: Wulfener Markt Markt Holsterhausen (Berliner Platz)
Lippetor 2-4 beginnend am Westwall 61 übergehend in die Lippestraße 50 bis 1 Klosterstraße 2 -8
Markt (Straße) Essener Str. 1-22.
Kirchplatz der St. Agatha Kirche Ursulastr 2 -2a
Gordulagasse 2 -5 Suitbertusstraße bis Hausnummer 2,
Recklinghäuser Str. 1 -28 Unbenannter Platz vor den Adressen Ostwall 1 / Ostgraben 1,
Platz der Deutschen Einheit.

………

Wie der Kreis mitteilt, gab es heute Morgen (Montag,12.10.2020) die erste Rückmeldung aus Düsseldorf zu den Maßnahmen, die der Kreis wegen der hohen Zahl der Neuinfektionen ergreifen möchte und am Samstag vorgelegt hat.

Daraufhin hat es eine erneute Abstimmung des Kreises mit den Städten gegeben. Die überarbeitete Liste wurde erneut an die übergeordneten Behörden zur Abstimmung geschickt.

Gemäß Coronaschutzverordnung gilt seit Samstag, dass die Teilnehmerzahl bei Feiern auf 25 Personen reduziert ist.

Die neue Liste und neue Maßnahmen vor:

– Beschränkung der zulässigen Gruppengröße im öffentlichen Raum auf 5 Personen

– MNS-Pflicht in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Plätzen

– MNS-Pflicht in weiterführenden Schulen und Berufskollegs

– MNS-Pflicht für Zuschauer bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen

– Kreisweit einheitliche Besucherregelungen für Kliniken

– Alkoholverbot in der Öffentlichkeit von 22 bis 6 Uhr

– Verbot von Shisha-Rauchen in der Öffentlichkeit

– MNS-Pflicht bei kulturellen Veranstaltungen (z.B. Theater) Die aktualisierte Liste wurde heute Morgen wieder an die Bezirksregierung, das Landeszentrum Gesundheit und das Gesundheitsministerium zur Abstimmung geschickt. Die Allgemeinverfügung dazu ist ab sofort auf www.kreis-re.de/corona zu finden.

Über die oben genannten Maßnahmen hinaus empfiehlt der Krisenstab des Kreises Recklinghausen:

– Sportvereine sollten vor allem im Bereich der Umkleiden unbedingt auf die Hyienevorschriften achten.

– Große Arbeitgeber sollten zum Schutz ihrer Mitarbeiter*innen eine Maskenpflicht in den Betrieben einführen.

– Zusammenkünfte von vielen Personen in engen Räumlichkeiten müssen vermieden werden.

– AHA-Regeln einhalten: Abstand halten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen

– Verhaltensregeln bei einer positiv getesteten Person im Haushalt für die übrigen Familienmitglieder

Wenn in der häuslichen Gemeinschaft ein Corona-Infektion auftritt, sollten dringend folgende Maßnahmen eingehalten werden, um eine Weiterverbreitung innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden:

– Es sollte immer ein Abstand von mehr als 1,50 m zur positiv getesteten Person eingehalten werden und eine MN-Bedeckung getragen werden. Die betroffene Person sollte, wenn möglich, in einem Einzelzimmer untergebracht werden, das in regelmäßigen Abständen, wie auch die gesamte Wohnung effektiv gelüftet wird (Stoßlüftung).

– Es sollten keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden und Gemeinschaftsräume sollten nur benutzt werden, wenn es unbedingt nötig ist. Wenn die Wohnsituation es ermöglicht, sollte die betroffene Person ein eigenes Badezimmer benutzen, ist die Möglichkeit nicht gegeben, sollten Oberflächen im Badezimmer nach Benutzung gereinigt werden. Jede Person im Haushalt sollte ausschließlich eigene Handtücher benutzen und die Wäsche der betroffenen Person sollte nach Möglichkeit bei 60°C gewaschen werden.

– Selbstverständlich ist, dass kleine Kinder sich nicht im o.g. Maße isolieren können, diese Hinweise sind im handhabbaren Rahmen umzusetzen.

Die Coronaschutzverordnung und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kreises Recklinghausen unter www.kreis-re.de/corona

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