Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Schutzverordnung: Regelungen für Weihnachtsmärkte und Vorgaben für private Feiern
Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Regelbußgeld für falsche Kontaktdaten 250 Euro. Nichtanmelden von nicht privaten Feiern außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen anwesend wird ein Bußgeld von 500 Euro festgelegt.
- Es gibt Veränderungen und Ergänzungen für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern, sowie eine gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung was die Regelungen für Weihnachtsmärkte anbelangt.
- Ebenfalls müssen private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.
Private Feiern müssen ab dem 1. Oktober angemeldet werden E-Mail mit Tag, Ort, Zahl der Gäste und Ansprechpartner an [email protected]
Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes enthält eine wichtige Neuregelung:
Private Feiern in öffentlichen und / oder angemieteten Räumen (dazu zählen Gaststätten, Vereinsheime, Gemeindehäuser oder Scheunen) ab 50 Personen müssen drei Werktage vor dem Termin beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten schriftlich angemeldet werden. Diese Anmeldungen sind formlos möglich per E-Mail an [email protected]
Bitte nennen Sie in dieser Mail:
- Datum der Veranstaltung
- Art der Veranstaltung
- Ort der Verantstaltung
- Verantwortliche Person (Name, Adresse, telefonische Erreichbarkeit während der Feier)
- Zahl der Gäste
Die Feiern müssen „nur“ angemeldet werden. Das heißt, es folgt keine Genehmigung und Sie erhalten auf die Mail keine Antwort. Bitte bewahren Sie die abgesendete Mail als Nachweis auf, dass Sie die Feier angemeldet haben.
Bitte beachten Sie:
- Die Nichtanmeldung einer Feier ist mit einem Bußgeld bedroht.
- Die Höchstgrenze für Feiern beträgt 150 Gäste.
- Feiern sind nur aus einem herausragenden Anlass zulässig (z.B. Jubiläum, Hochzeit, Taufe, Geburtstag)
- Für die Feier ist zwingend eine Gästeliste mit Kontaktdaten zu führen und vier Wochen aufzuheben. Im Fall einer Infektion können nur so die Ansteckungsketten gefunden und unterbrochen werden. Falsche Angaben sind mit 250 Euro Bußgeld bedroht. Werden überhaupt keine Daten notiert, so liegt das Bußgeld bei 500 Euro.
- Die AHAL-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) sind auch bei Feiern zu beachten.
Für Feiern in ausdrücklich privaten Räumlichkeiten (Eigentümer / Mieter und Einladender sind identisch) gibt es in der neuen Corona-Schutzverordnung keine Anzeigepflicht, allerdings gelten auch dafür die Regeln zum Infektionsschutz: Höchstens 150 Gäste, herausragender Anlass, führen einer Gästeliste, Beachtung der AHAL-Regeln.
Angesichts der steigenden Fallzahlen schließt die Stadt Dorsten sich den Appellen von Landes- und Bundesregierung an: Viele Neuinfektionen sind derzeit auf Feiern zurückzuführen. Bitte überlegen Sie genau, ob eine geplante Feier wirklich notwendig und unverzichtbar ist.
Regelungen für Weihnachtmärkte
Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.
Darüber hinaus sollen Geschäfte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen können. Dies ermöglicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.
Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmer begrenzt
Unverändert gilt, dass solche sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt.
Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt.
Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet.
Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.
250 Euro Bußgeld für unrichtige Kontaktdaten
Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen.
In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt.
Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.
Mit einer Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten stärker berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.




























