Die Wölfin „Gloria“ darf vorerst nicht getötet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am heutigen Mittwoch (17. Januar). Damit unterlag der Kreis Wesel einer Klage von Naturschutzverbänden.
Hintergrund ist eine Einzelfallentscheidung des Kreises Wesel vom Dezember vergangenen Jahres. In dieser sogenannten Allgemeinverfügung war der Abschuss der Wölfin „Gloria“ ausnahmsweise erlaubt worden. Normalerweise sind Wölfe in Deutschland streng geschützt. Begründet hatte der Kreis Wesel den Abschuss damit, dass die Wölfin bereits erheblichen Schaden unter Weidetieren angerichtet habe.
Umweltverbände hatten gegen diese Sondererlaubnis geklagt. Sie wollten, dass das Gericht die Allgemeinverfügung außer Kraft setzt. Mit Erfolg: Das Gericht folgte den Argumenten der Umweltverbände und verbot den Abschuss.

Gericht: Gloria ist nicht nur auf Weidetiere spezialisiert
Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass sich die „Wölfin GW954f“ auf Weidetiere spezialisiert habe, die von einem ausreichend geschützten Zaun umgeben waren. Das wäre nach gültigem Recht eine Rechtfertigung für einen Abschuss gewesen. Eine „gefestigte Jagdstrategie eines auf geschützte Weidetiere ausgerichteten und spezialisierten Wolfes“ sei aber nicht zu erkennen, so das Gericht. Vielmehr habe die Wölfin „Gloria“ zumeist unzureichend geschützte Weidetiere gerissen. Ein einmaliges Überwinden eines vorgeschriebenen Zauns sei noch kein Abschussgrund. (Die gesamte Begründung des Gerichtes findet man hier).
Die Umweltminister der Länder diskutieren derzeit darüber, ob auch ein Wolf geschossen werden dürfe, der einen vorgeschriebenen Zaun einmal überwunden hat. Das sei aber derzeit noch nicht gültiges Recht, entschied das Gericht. Da die nun ausgesetzte Ausnahmegenehmigung am 15. Februar ohnehin verfällt, berät der Kreis Wesel nun über sein weiteres Vorgehen.




























