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Samstag, April 26, 2025
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Wohnen auf dem Beerenkamp

Veröffentlicht am

Bebauungsplan Dorsten Nr. 238 sieht barrierefreie Wohnungen vor

Dorsten. (pd) Der Bebauungsplan sieht eine maßvolle Ergänzung des Bestands im Bereich des Straßenzuges Auf dem Beerenkamp um drei Baukörper mit insgesamt 24 Wohnungen vor.

Die Planung trägt dazu bei, differenzierte Wohnraumangebote im Dorstener Süden vorzuhalten – in diesem Fall barrierefreie Wohnungen, die insbesondere den Bedürfnissen von älteren Bürgerinnen und Bürgern gerecht werden.

Barrierefreies Wohnen

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Dorsten – Feldmark nördlich an der Straße „Auf dem Beerenkamp“ und unmittelbar westlich der Gladbecker Straße. Es umfasst das Flurstück Nr. 890, Flur 57 in der Gemarkung Dorsten.

Auslage im Rathaus

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 18.07.2019 bis einschließlich 20.08.2019 im Rathaus der Stadt Dorsten, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten, im 2. OG des Haupttreppenhauses, während der Dienststunden und nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereit.

Unter anderem können eingesehen werden: Übersichtsplan, der Bebauungsplanentwurf, Umweltbericht, Verkehrsgutachten sowie Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange.

Auch im Internet einzusehen

Die Unterlagen sind ebenfalls im Internet auf der Homepage der Stadt Dorsten www.dorsten.de unter „Aktuelles“ oder unter der Rubrik „Verwaltung & Service / Bauen & Wohnen / Aktuelle Bürgerbeteiligung“ abrufbar.

Die ortsübliche Bekanntmachung der der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Dorsten ist unter dem Link https://www.dorsten.de/Verwaltung/Rathaus/Amtsblatt.asp  abrufbar.

Stellungnahmen innerhalb der Frist

Stellungnahmen zu diesem Bebauungsplan können während der o.g. Frist beim Planungs- und Umweltamt zu den Dienstzeiten vorgebracht werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine Stellungnahme per E-Mail an [email protected] zu senden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

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