In den Finanzämtern sind immer noch nicht alle Erklärungen zur Grundsteuer eingegangen. Dies ist jedoch erforderlich, damit die Städte und Gemeinden mithilfe des Landes die neuen Hebesätze bestimmen können. Die Stadt Dorsten bittet alle Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, dies jetzt nachzuholen.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung lief am 31. Januar 2023 ab. Ende Februar begannen die Finanzämter, die Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben hatten, an die Abgabe zu erinnern.
Falls die Erklärung bereits abgegeben wurde, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten wurde, wird darum gebeten, sich beim zuständigen Finanzamt zu melden. In vielen Fällen kann der Sachverhalt telefonisch schnell geklärt werden, beispielsweise bei einem Zahlendreher bei der Eingabe oder einer versehentlich falsch angegebenen Aktenzeichen.
Finanzamt bietet Hotline und Online-Angebot
Die Finanzämter unterstützen mit einem umfassenden Online-Angebot unter www.grundsteuer.nrw.de. Dort finden sich alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen zur Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zur Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie Gemarkung, Bodenrichtwert oder Grundbuchblattnummer, ist ebenfalls über die Plattform erreichbar. Zudem gibt es dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag zur Verfügung. Der direkte Kontakt mit den Experten ist am besten nach 13 Uhr möglich. Die Hotline des für Dorsten zuständigen Finanzamts Marl ist unter der Rufnummer 02365 516-1959 erreichbar.
Allgemeine Informationen
Was zur Feststellung des Grundsteuerwerts und zum weiteren Ablauf bekannt sein sollte:
- Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. Dabei handelt es sich unter anderem um unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum wie Eigentumswohnungen) sowie Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und andere bebaute Grundstücke).
- Die Frist zur Abgabe der Erklärung lief am 31. Januar 2023 ab, es ist jedoch weiterhin möglich, diese abzugeben.
- Ende Februar begann die Finanzverwaltung, die Eigentümer, die ihre Erklärung noch nicht abgegeben hatten, an die Abgabe zu erinnern. Falls man der Meinung ist, die Erklärung bereits abgegeben zu haben, wird dennoch darum gebeten, sich beim Finanzamt zu melden.
- Wenn die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben wird, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung durch das Finanzamt besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
- Bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu zahlende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Ab dem 1. Januar 2025 müssen dementsprechend Grundsteuerzahlungen gemäß dem neuen Recht geleistet werden.
- Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Abgabe der Erklärung: online über ELSTER (www.elster.de), elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten, oder, falls die Online-Abgabe nicht möglich ist, durch Ausfüllen und Abgabe handschriftlicher Vordrucke. Die entsprechenden Papier-Vordrucke sind beim Finanzamt erhältlich.
- Serviceangebote der Finanzverwaltung umfassen ausführliche Informationen, Checklisten, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklärungsvideos zum Grundsteuerportal auf www.grundsteuer.nrw.de sowie Erklärungsvideos auf YouTube unter www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW.
- Des Weiteren steht die Grundsteuer-Hotline unter 02365 516-1959 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) zur Verfügung. Das Grundsteuerportal (Geodatenportal) ist unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de erreichbar.




























