Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Den Antrag können Sie online stellen.
Menschen mit niedrigem Einkommen und Kindern stehen vor finanziellen Herausforderungen. Um diesem Problem entgegenzuwirken und Unterstützung zu bieten, ergreift der Staat Maßnahmen: der Kinderzuschlag. Allerdings machen zurzeit nur rund 30 Prozent von den berechtigten Personen davon Gebrauch. Eine Leistung, die kaum in Anspruch genommen wird, obwohl sie vielen weiteren Kindern helfen könnte.
Zielgruppe Berufstätige mit geringem Einkommen
Der Kinderzuschlag wurde im Jahr 2005 im Rahmen der Hartz-IV-Reform eingeführt und richtet sich an Berufstätige mit geringem Einkommen. Die Hauptzielgruppe dieser Leistung sind Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, jedoch nicht ausreichend, um ihre Kinder angemessen zu versorgen.
Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Januar 2023 von 229 Euro auf bis zu 250 Euro monatlich je Kind erhöht. Der Zuschlag deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes ab.
Weitere Informationen über den Inhalt der Leistung und wie man den Kinderzuschlag beantragen kann, finden Sie hier.
Was ist der Kinderzuschlag?
Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und kann sich von Kitagebühren befreien lassen.
Wer kann den Kinderzuschlag beantragen?
- Der Kinderzuschlag wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten Kindergeld für es.
- Ihr Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindesteinkommensgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
- Sie haben für sich selbst genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld können Sie den Bedarf Ihrer Familie decken.
- Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
- Sie können den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Wie bekomme ich den Kinderzuschlag?
Den Antrag stellen Sie bequem online auf der Internetseite der Familienkasse. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Sie prüfen, ob für Sie ein Anspruch in Betracht kommt. Wenn Sie Fragen zum Kinderzuschlag haben, hilft Ihnen Ihre Familienkasse vor Ort weiter.
Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen.
Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
- 174 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
- Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler – auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
- Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder – unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
- kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
- der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von pauschal 15 Euro.
Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus Gutscheine oder besondere Ermäßigungen an. Bei welchen Anlaufstellen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden können, zeigt eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.




























