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Schulministerin Yvonne Gebauer beantwortet Fragen der AfD

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AfD greift das Dorstener Gymnasium Petrinum an – Hat der Lehrerrat des Gymnasiums Petrinum einen möglichen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht begangen?

Die Ministerin für Schule und Bildung Yvonne Gebauer hat die Anfrage von Christian Blex, stv. Sprecher des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der AfD, nun beantwortet.

Stellt die Aufforderung des Lehrerrats des Gymnasiums Petrinum zur Setzung eines „Zeichens gegen Rechts“ im Rahmen eines AfD-Bürgerdialogs ein möglicher Verstoß gegen die Neutralitätspflicht dar? So lautete die Frage von Landessprecher der AfD Christian Blex (wir berichteten).

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Unterschiedliche Auffassungen und Meinungen

Antwort: Der § 2 Absatz 8 des Schulgesetzes verpflichtet sowohl Lehrkräfte als auch Mitarbeiter und Schulleitungen dazu, unterschiedliche Auffassungen und Meinungen zu respektieren und zu ermöglichen. Alle an dem Gesamtkonzept Schule beteiligten Gruppen nehmen ihre jeweiligen Aufgaben unparteiisch und insbesondere auch in politischen Fragen neutral wahr.

Das bedeutet nicht, dass politische Bekundungen gänzlich zu unterbleiben haben, jedoch müssen diese von Zurückhaltung geprägt und in ihrer Darstellung ausgewogen sein.

Insbesondere ist es den Lehrkräften –wie im Beutelsbacher Konsens festgelegt –nicht erlaubt, die ihnen anvertrauten Schüler mit einer bestimmten Meinung zu überwältigen und somit Kinder und Jugendliche an der Herausbildung einer eigenen Meinung zu hindern.

Lehrer genießen, wie alle Bürger das Recht auf Meinungsfreiheit

Im Zuge eines veranstalteten Bürgerdialoges der AfD-Bundestagsfraktion in der Aula des Gymnasiums Petrinum am 17. September 2019 kam es jedoch im Vorfeld der Veranstaltung aus dem Lehrerrat heraus zu einer Aufforderung an die Schulgemeinde sich anlässlich der Veranstaltung an der Setzung eines „Zeichens gegen Rechts“ zu beteiligen.

Vorbemerkung der Landesregierung: Lehrerinnen und Lehrer genießen –wie alle Bürgerinnen und Bürger –das Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Einschränkungen sind zu beachten

Bei der Ausübung dieses Rechtes haben sie allerdings – wie alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst – Einschränkungen zu beachten, die sich aus dem Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst-und Treueverhältnis oder aus einem bestehenden tariflichen Arbeitsverhältnis ergeben.

Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört auch, das Amt unparteiisch und gerecht zu führen. Bei politischer Betätigung sind Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren.

Darüber hinaus verpflichtet § 2 Absatz 8 des Schulgesetzes Lehrerinnen und Lehrer zu politischer Neutralität gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern. Politische Äußerungen von Lehrkräften sind selbstverständlich nicht ausgeschlossen, unterliegen jedoch einem Gebot von ausgewogener Darstellung und Zurückhaltung.

Fragen und Antworten

1. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass es außergewöhnlich ist, wenn eine demokratisch gewählte Fraktion eine Aula eines Gymnasiums als Veranstaltungsort wählt?

Grundsätzlich ist der Schulträger nach § 79 Schulgesetz dafür zuständig, schulische Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insofern obliegt es auch ihm, für welche weiteren Zwecke sie genutzt werden können.

Einer Stellungnahme der Stadt Dorsten folgend können schulische Räumlichkeiten laut der gültigen Überlassungs-und Benutzungsordnung „an Vereine, Verbände, Vereinigungen, Parteien oder sonstige Gruppen bzw. Personen […] überlassen werden, sofern schulische Belange nicht beeinträchtigt werden“.

Es ist nach Ansicht der Landesregierung aber insofern bemerkenswert, wenn außerschulische Veranstaltungen vom Veranstalter in dem Wissen an Schulen durchgeführt werden, dass sie möglicherweise geeignet sein können, schulische Belange und den schulischen Frieden zu beeinträchtigen.

2. Wie bewertet die Landesregierung die Aufforderung eines Teilkollegiums, sich im Zusammenspiel mit der Schulleitung und den Schülern aktiv an einem Protest gegen eine politische Partei zu beteiligen?

Nach dem Beutelsbacher Konsens aus dem Jahre 1976, einer bundesweiten Festlegung von Grundlagen und Zielsetzungen für den Bereich der politischen Bildung, dem auch die Kernlehrpläne für die allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen in ihren Bildungs-und Erziehungszielen folgen, ist „es [ist] nicht erlaubt, den Schüler -mit welchen Mitteln auch immer im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der „Gewinnung eines selbständigen Urteils“ zu hindern.

Hier verläuft die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle der Lehrerin bzw. des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der -rundum akzeptierten -Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers.“

(zit. aus: http://www.bpb.de/die-bpb/51310/beutelsbacher-kon-sens).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Lehrkräfte sich jeder Meinung zu enthalten haben, sofern sie ihre Meinung als eine persönliche Meinung kenntlich machen. Es bedeutet auch nicht, dass alle Positionen als gleichberechtigt dargestellt werden müssen.

Dies gilt insbesondere für Positionen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten oder die dort niedergelegten Grund-und Menschenrechte in Frage stellen.

Auf diesem Grundsatz politischer Bildung im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und der damit verbundenen Zielsetzung der Bildung und Erziehung zu mündigen, an den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung orientierten, handlungsfähigen Bürgerinnen und Bürgern basieren die geltenden Kernlehrpläne in Nordrhein-Westfalen, die für Schulen und Lehrkräfte bindend sind.

Lehrpersonen wurden auf Pflichten hingewiesen

Die Bezirksregierung Münster hat unmittelbar nach ihrer Information durch den Schulleiter über die Kommunikation innerhalb der Schule in Reaktion auf das Bekanntwerden der Überlassung der Aula an die AfD durch die Stadt Dorsten als Schulträger zur Durchführung einer Veranstaltung den Schulleiter des Gymnasiums Petrinum angewiesen, die Lehrkräfte auf ihre oben beschriebenen, besonderen Pflichten hinzuweisen.

Eine Teilnahme der Schule an den Protestveranstaltungen in der Stadt Dorsten gegen die Veranstaltung der AfD hat nicht stattgefunden.

3. Wie bewertet die Landesregierung die Durchführung einer SV-Sitzung unter Leitung der entsprechenden SV-Lehrer an eben dieser Schule mit teilweise erst elf-oder zwölfjährigen Kindern, in der das in der o.g. digitalen Mitteilung angesprochene Zeichen gegen Rechts ohne Darstellung seiner potentiell kontroversen Sichtweise als Grundlage für die Planung einer Demonstration gegen die AfD-Veranstaltung am 17.09.19 verwendet wurde, inklusive einer möglichen Sperrung von Parkhauseingängen, sowie der Anfertigung von Plakaten im Kunstunterricht?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine derartige Sitzung vor. Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen.

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