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Keine Ausgansgssperre, aber Kontaktverbot über zwei Personen

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Coronakrise – Armin Laschet-Pressekonferenz Sonntag – zwei Personen sind okey

Heute wurde vom Bund und Länder folgende Maßnahme beschlossen: Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit über zwei Personen sind in der Öffentlichkeit verboten.

Heute wurde vom Bund und Länder folgende Maßnahme beschlossen: Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit über zwei Personen sind verboten. Sprich: Alle sozialen Kontakte über die Kernfamilie hinaus, müssen eingestellt werden.

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Dies bedeutet, dass in öffentlichen Räumen und Parks nur zwei Personen unterwegs sein dürfen. Ab drei Personen gilt ein Kontaktverbot. Ausgenommen werden in einem Haushalt lebende Personen. Abstand von 1,50 bis zwei Meter müssen eingehalten werden.

Mit dieser Regelung wollen Bund und Länder die Ausbreitung durch das Kontaktverbot die Infektionsketten unterbrechen.

Dieses Verbot wird durch die öffentlichen Ordnungsunterämter und durch die Polizei verfolgt und bestraft. Verstöße werden hart verfolgt! Bei den notwendigen Gängen wie Einkaufen, Spazierengehen muss darauf geachtet werden, dass keine Gruppen gebildet werden und dass der Abstand, beispielsweise an der Supermarktkasse, eingehalten wird.  Die Rechtsverordnung des Landes NRW gilt bis zum 19. April.

Geschlossen werden auch alle Friseurgeschäfte, Massagesalons oder Tattoos-Studios. Medizinische Versorgung ist weiter gewährleistet.

Die ersten Erfolge dieser Maßnahme werden sich erst nach 14 Tagen bemerkbar machen. Bis dahin wird noch die Zahl der infizierten Personen ansteigen.

Die Beschlussfassung aller Länder in einzelnen Punkten vom 22. März

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

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