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Spielplätze in NRW können wieder öffnen

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Die Menschen im Land können wieder ein wenig aufatmen. Heute gab das Ministerium NRW die neuen Regelungen ab Mai für das öffentliche Leben in Zeiten der Corona-Pandemie bekannt.

Mit Abstand und Schutz: Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen ab Montag wieder möglich.

Damit setzt das Land gemeinsame Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 30. April um.

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Ab Beginn der kommenden Woche ist in Nordrhein-Westfalen der Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben wieder möglich. Das teilt die Landesregierung am 1. Mai mit.

Dazu zählen etwa Museen und Galerien oder Zoologische Gärten und Garten- und Landschaftsparks. Die Änderungen treten zum 4. Mai 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 10. Mai 2020. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen.

Spielplätze sollen in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden nach entsprechender Vorbereitung von den Kommunen ab Donnerstag (7. Mai) wieder geöffnet werden können, zeitgleich zur Wiederaufnahme des Unterrichts für die 4. Klassen in den Grundschulen.

Hier gelten für Begleitpersonen die bekannten Abstandsregeln von 1,5 Metern.

Ministerpräsident Armin Laschet appeliert an alle Eltern, dass sie Verantwortung übernehmen und ihrerseits Abstand halten.

Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres mit wenigen Ausnahmen untersagt.

Zulässig sind nur Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von beispielweise Institutionen oder Vereinen.

Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August komplett untersagt

Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals sowie Schützen- oder Weinfeste.

Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege können ebenfalls ab Montag unter Hygieneauflagen wieder tätig werden.
 
Folgende Bildungsangebote dürfen stattfinden, sofern Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sind:

  • Volkshochschulen
  • Musikschulen
  • Sonstige öffentliche, behördliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen
  • Berufsaus-, -fort und -weiterbildungen sowie das zugehörige Prüfungswesen

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