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Tätowier- und Piercingstudios bis auf weiteres unzulässig

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Update vom 16. Mai 2020 NRW: Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

Tätowier- und von Piercingstudios ist bis auf weiteres unzulässig

Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:

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  • 1. Friseurleistungen,
  • 2. Fußpflege,
  • 3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
  • 4. Massage.

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung, für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung.

Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer Kraft.

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