Ausnahme für Brauchtumsfeuer greift nicht
Dorsten (pd). Im Ordnungsamt gehen derzeit viele Anfragen ein, ob Osterfeuer denn privat abgebrannt werden dürften, wenn die großen Veranstaltungen in den Stadtteilen nicht stattfinden.
Die Antwort ist eindeutig: Nein!
Auf dem Gebiet der Stadt Dorsten sind alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Das umfasst auch jegliche Osterfeuer. Diese Maßnahme dient dem Infektionsschutz. Alle überflüssigen persönlichen Kontakte sollen bis auf weiteres unterbleiben. Wer sich nicht daran hält, weil er selbst keine schwere Erkrankung durch das Virus fürchtet, ist im höchsten Maße egoistisch.
Schutz der Bevölkerung geht vor
Er ignoriert, dass Menschen im hohen Lebensalter oder mit Vorerkrankungen schwere Krankheitsverläufe und womöglich um ihr Leben fürchten müssen, wenn sie sich mit Corona infizieren.
Jeder persönliche Kontakt kann eine Weitergabe der Infektion sein. Deshalb müssen wir alle uns auf die allernotwendigsten Kontakte beschränken – und dies auch nur unter Einhaltung der bekannten
Hygieneempfehlungen.
Abbrennen von Materialien bleibt verboten
Darüber hinaus bleibt das Verbrennen jeglicher Materialien im Freien verboten nach § 7 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dorsten.
Nach dem Verbot aller Veranstaltungen gilt auch die ansonsten übliche Ausnahme von diesen Paragrafen für Brauchtumsfeuer natürlich nicht mehr. Aus dem Veranstaltungsverbot in Verbindung mit dem Verbot, im Freien Feuer anzuzünden, ergibt sich, dass in diesem Jahr jede als „Osterfeuer“ getarnte Abfallverbrennung verboten ist, auch wenn daran nur wenige oder keine Personen teilnehmen.




























