In diesem Jahr können traditionelle Oster- und Brauchtumsfeuer wieder stattfinden. In den vergangenen zwei Jahren mussten aufgrund der Corona-Schutzverordnungen viele Veranstaltungen und Versammlungen abgesagt werden.
Osterfeueranmeldung bis 11. April möglich
Im diesem Jahr sind Osterfeuer wieder möglich. Rund 40 Anmeldungen seien bei der Stadt bereits eingegangen. Bei der Vorbereitung für die Osterfeuer werden leider oftmals nicht nur trockene Äste, Zweige und kräftige Holzscheite zusammengetragen, um jahrhundertealtes Brauchtum zu praktizieren. Immer öfter nehmen unbedachte Bürger diese alte Tradition zum Anlass, Abfälle zu verbrennen. Dies ist verboten.
Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist nur zu Ostern als Brauchtumsfeuer erlaubt. Ansonsten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch Baum- und Strauchschnitt, nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich verboten.
Osterfeuer Voraussetzungen:
- Veranstalter müssen größere Organisationen wie z. B. Kirchengemeinden, Vereine, Verbände sein, die eine derartige Veranstaltung für eine größere Teilnehmerzahl durchführen. Das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.
- Die Veranstaltung muss in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Osterfeiertagen stattfinden (nicht Wochen vorher oder nachher).
- Auch für Brauchtumsfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.) verwendet werden. Das Material muss weitestgehend trocken und frei von Verpackung oder sonstigen Anhaftungen sein.
Um das Ablagern von fremdem Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte der Grünabschnitt zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden. - Zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers darf lediglich Papier, Stroh, Reisig o. ä. genutzt werden. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten
- Der Abstand zu Gebäuden und Anpflanzungen muss groß genug sein, um Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belastungen durch Luftverunreinigungen zu verhindern. Die einzuhaltenden Mindestabstände können beim Ordnungsamt erfragt werden.
- Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 5×5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m3 nicht überschreiten und muss von einem 15 m weiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist.
- Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da oftmals Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.
- Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.
- Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.
- Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Osterfeuer müssen bis Montag vor Karfreitag (11.04.2022) beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten, Rathaus, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten (Tel. 02362 / 66 37 65 Fax: 02362 / 66 57 31 oder Mail: [email protected] ) angemeldet werden.
Formular zur Anmeldung nutzen
Für die Anmeldung ist das Formular für die Anzeige von Osterfeuern zu nutzen. Dieses ist auf der Internetseite der Stadt Dorsten unter dem Stichwort „Osterfeuer“ oder „Traditionsfeuer“ abrufbar. Das Formular ist online ausfüllbar, muss dann ausgedruckt und unterschrieben werden und zum Ordnungsamt der Stadt Dorsten gesandt werden (per Post, Fax oder E-Mail). Verwaltungsgebühren fallen für diese Dienstleistung nicht an.
Wer noch Fragen zum Osterfeuer hat, wendet sich bitte an das Ordnungsamt (Tel. 02362 / 66 3765) oder die Umweltabteilung (Tel. 02362 / 663523).
Sofern bei der Veranstaltung Musik und/oder Alkoholausschank vorgesehen ist, ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Hierfür steht das Ordnungs- und Rechtsamt, Frau Hülsken (02362-66 3765 oder [email protected]) als Ansprechpartnerin zur Verfügung.




























