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Combat 18 und Blood and Honour – Reul begrüßt Verbot

Veröffentlicht am

Minister Herbert Reul begrüßt das Verbot der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“.

Waffenrechtlich relevante Gegenstände und Kleidung mit den Aufschriften „Combat 18“ und „Blood and Honour“ bei Durchsungen sichergestellt. Braunen Sumpf soll ausgetrocknet werden.

Bundesinnenminister Horst Seehofer hat den Verein am Donnerstag bundesweit verboten und ihm jede Tätigkeit untersagt. Mit dem Verbot geht außerdem die Beschlagnahme des Vereinsvermögens von „Combat 18 Deutschland“ einher. „Ich freue mich, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer konsequent gegen diese rechtsextremistische Gruppierung vorgeht. Das Verbot ist ein deutliches Signal in die rechtsextremistische Szene. Polizei und Verfassungsschutz gehen entschlossen gegen Neonazis vor und nutzen alle rechtlichen Möglichkeiten, den braunen Sumpf auszutrocknen“, so Reul.

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Minister Reul NRW
Minister Herbert Reul begrüßt das Verbot . Foto: Land NRW / R. Sondermann


Die Maßnahmen fanden in mehreren Bundesländern statt. In Nordrhein-Westfalen war eine Wohnung in Castrop-Rauxel von den Vollzugsmaßnahmen betroffen.

„Blood and Honour“ (Blut und Ehre)

Die Polizei in Nordrhein-Westfalen hat die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums in den frühen Morgenstunden zugestellt. Ziel der Durchsuchung ist auch, weitere Beweismittel für die Aktivitäten der Vereinigung zu sichern. Dabei wurden Laptops, Mobiltelefone und Datenträger gefunden. Außerdem wurden waffenrechtlich relevante Gegenstände und Kleidung mit den Aufschriften „Combat 18“ und „Blood and Honour“ (Blut und Ehre) sichergestellt.
 
Das Verbot des Bundesinnenministers stützt sich unter anderem auf Erkenntnisse der nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden. „Die Sicherheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen befassen sich seit Jahren intensiv mit ‚Combat 18‘. Nordrhein-Westfalen konnte deshalb wichtige Erkenntnisse zum Verbotsverfahren beitragen. Bund und Land haben hier wieder einmal gut zusammengearbeitet“, erklärte Minister Reul.

Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes

Rechtsgrundlage des Verbotes ist Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes. Nach Einschätzung des Bundes- und Landesinnenministeriums verstößt der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Von dem Verein geht eine schwerwiegende Gefährdung für individuelle Rechtsgüter und die Allgemeinheit aus. „‘Combat 18‘ handelte konspirativ und versuchte, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben“, so Reul.

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