Für die Gastronomie gibt es ab dem 15. Juni weitere Erleichterungen, aber auch für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Untersagt bleiben Großveranstaltungen, und zwar noch bis mindestens zum 31. August.
Diese wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert.
Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks.
Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch Prostitutionstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.
Restaurants
Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-) Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die bisherigen Verordnungen und festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in genannten Gruppen gehören.
Gastronomiebetriebe dürfen für zulässige Veranstaltungen „abgetrennte und gut zu durchlüftende“ Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-) Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht gewährleistet sind.
Gastronomische Betriebe dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.
Ebenfalls dürfen in der Öffentlichkeit bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zusammenkommen, bei Verwandten in gerader Linie (Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner), Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften und zur Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen entfällt die Begrenzung der Personenzahl.