Das Jobcenter Kreis Recklinghausen weist darauf hin, dass die aktuellen Regelungen für den Distanzunterricht an Schulen im Kreis Recklinghausen auch für außerschulischen Lernförder-Unterricht gelten.
Kreis Recklinghausen (pd). Dies betrifft auch Lernförderung und Nachhilfeangebote, die aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepakets finanziert werden. Alle Anbieter können demnach auch in dieser Woche den Förderunterricht nur als Distanzunterricht durchführen.
Überschreitet im Kreis Recklinghausen an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz in den Daten des RKI den Wert von 165, ist ab dem übernächsten Tag auch für die Anbieter von Lernförderung und Nachhilfeangeboten Präsenzunterricht untersagt. Die Angebote können dann nur noch im Distanzunterricht durchgeführt werden.
Erst wenn die Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter 165 liegt und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW in einer Allgemeinverfügung ein Aufhebungsdatum für den Kreis Recklinghausen festgelegt hat, können auch Lernförderanbieter ab diesem Datum wieder den Präsenzunterricht aufnehmen. Eine Regelung für Wechselunterricht gibt es für die Lernförderangebote hingegen nicht, da diese von vornherein nur in sehr eng begrenzten Gruppengrößen möglich sind.
Leistungen für außerschulische Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets können Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“), im Bundeskindergeldgesetz, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz nach vorheriger Beantragung erhalten. Mehr Informationen hierzu gibt es im Internet-Angebot des Jobcenters Kreis Recklinghausen unter www.jobcenter-kreis-recklinghausen/BuT.