StartAllgemeinFeiern sind nur zulässig aus einem herausragenden Grund

Feiern sind nur zulässig aus einem herausragenden Grund

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Private Feiern ab 50 Teilnehmern müssen seit 1. Oktober aktuell angemeldet werden – Anmeldung ab sofort per Online-Formular möglich

Die Zahl der Corona-Neuinfektionen m Kreis Recklinghausen hat in den letzten sieben Tagen mit 245 Neuinfektionen den kritischen Inzidenzwert vom 35 mit 39,8 überschritten.

Angesichts der steigenden Fallzahlen schließt die Stadt Dorsten sich den Appellen von Landes- und Bundesregierung an: Viele Neuinfektionen sind derzeit auf Feiern zurückzuführen. „Bitte überlegen Sie genau, ob eine geplante Feier wirklich notwendig und unverzichtbar ist“, heißt es vonseiten der Stadtverwaltung Dorsten.

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Bedingt durch die steigenden Zahlen hat das Land NRW am 5. 10. eine Neureglung der Corona-Schutzverordnung veranlasst.

Diese enthält eine wichtige Neuregelung:

Private Feiern in öffentlichen und / oder angemieteten  Räumen (dazu zählen Gaststätten, Vereinsheime, Gemeindehäuser oder Scheunen) ab 50 Personen müssen drei Werktage vor dem Termin beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten schriftlich angemeldet werden.

Diese Anmeldungen sind ab sofort möglich per Online-Formular unter dem folgenden Link: www.dorsten.de/Corona

Das Formular ist auch zu finden auf der Startseite www.dorsten.de – dort als Link im TopThema „Informationen zum Corona-Virus“.

In diesem Formular werden abgefragt

  • Datum der Veranstaltung
  • Art der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung
  • Verantwortliche Person (Name, Adresse, telefonische Erreichbarkeit während der Feier)
  • Zahl der Gäste

Die Feiern müssen aktuell „nur“ angemeldet werden. Das heißt, es folgt keine ausdrückliche Genehmigung und Sie erhalten keine Antwort.

Bitte speichern und/oder drucken Sie die abgesendete Anmeldung als Nachweis für die Anmeldung. Dies wird Ihnen im zweiten Schritt der Anmeldung einfach ermöglicht.

Die Anmeldung einer Feier ist außerdem schriftlich möglich an Stadt Dorsten – Ordnungsamt, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten.

Bitte beachten Sie:

  • Die Nichtanmeldung einer Feier ist mit einem Bußgeld bedroht.
  • Die Höchstgrenze für Feiern beträgt aktuell 150 Gäste.
  • Feiern sind nur aus einem herausragenden Anlass zulässig (z.B. Jubiläum, Hochzeit, Taufe, Geburtstag)
  • Für die Feier ist zwingend eine Gästeliste mit Kontaktdaten zu führen und vier Wochen aufzuheben. Im Fall einer Infektion können nur so die Ansteckungsketten gefunden und unterbrochen werden. Falsche Angaben sind mit 250 Euro Bußgeld bedroht. Werden überhaupt keine Daten notiert, so liegt das Bußgeld bei 500 Euro.
  • Die AHAL-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) sind auch bei Feiern zu beachten.

Feiern in privaten Räumen

Für Feiern in ausdrücklich privaten Räumlichkeiten (Eigentümer/Mieter und Einladender sind identisch) gibt es in der neuen Corona-Schutzverordnung keine Anzeigepflicht, allerdings gelten auch dafür die aktuellen Regeln zum Infektionsschutz:

Höchstens 150 Gäste, herausragender Anlass, führen einer Gästeliste, Beachtung der AHAL-Regeln.

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