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Fernbleiben vom Präsenzunterricht kann teuer werden

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Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen mit einem Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro rechnen

Diese hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Freitag entschieden. Vorausgegangen ist eine Schulbesuchsaufforderung der Bezirksregierung gegen eine Mutter, die ihrem er 15-jährige Sohn, Gymnasialschüler in Düsseldorf, seit November 2021 nicht mehr zur Schule schickte. Darüber hinaus, dass der Schüler die Schule weiterhin nicht besucht, wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro angedroht.

Als Grund für Verweigerung am Präsenzunterricht sei die Angst davor gewesen, dass sich der Junge und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus infizieren könnten.  Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe gehören, sind beide der Ansicht, dass während der Corona-Pandemie ein Schulbesuch mit nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden sei.

Anträge auf Befreiung erfolglos

Die im Jahr 2021 von der Mutter gestellten Anträge auf Befreiung ihres Sohnes vom Präsenzunterricht blieben indes erfolglos. Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen bestätigt.

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Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro angedroht.

Begründung

Die Ablehnung des Eilantrages der Mutter hat das Gericht wie folgt begründet:
Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Außerdem seien die Gründe der Mutter nicht ersichtlich gewesen. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen.

Infektionsrisiko lässt sich reduzieren

Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden. Impfungen könnten die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern.

Ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen

Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter.

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