StartGesundheitCovid-19Für Dorsten gilt die ab Dienstag geltende 15 km-Regel

Für Dorsten gilt die ab Dienstag geltende 15 km-Regel

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Ab Dienstag (12.01.2021) tritt die Coronalregionalverordnung – für den Kreis Recklinghausen und damit auch die Stadt Dorsten in Kraft.

Diese Regionalverordnung ist auch für die Menschen in und um Dorsten mit Bewegungseinschränkungen („15 km-Regel“) verbunden. Das teilt der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am heutigen Abend mit.

„Jetzt sind wir alle gefordert, dass wir diese Regel gewissenhaft einhalten und gemeinsam dazu beitragen, dass wir die Infektionszahlen im Kreis Recklinghausen und der Stadt Dorsten senken“, so Bürgermeister Tobias Stockhoff.

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Im Gebiet des Kreises Recklinghausen gelten aufgrund eines besonderen, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbaren Infektionsgeschehens die nachfolgenden Beschränkungen.

Quelle: www.canvayo.com/corona-15-km-rechner

Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Kreis Recklinghausen liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

Von den Beschränkungen des Bewegungsradius ausgenommen sind:

  • 1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,
  • 2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eineBegleitung bei diesem Besuch,
  • 3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen
  • 4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  • 5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
  • 6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
  • 7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltendenFassung zulässig sind.

Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen der Kreise und kreisfreien Städte fortlaufend und passt die Regelungen dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

„Das Land Nordrhein-Westfalen hat damit ab Dienstag geregelt, dass die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort außerhalb des Kreises) für den Kreis Recklinghausen gelten.

Ausnahmen

Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

Ordnungswidrig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Radius von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort überschreitet,

2. entgegen § 1 Absatz 3 das Gebiet aufsucht und dabei einen Radius von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort überschreitet, ohne dass ein Ausnahmegrund nach § 1 Absatz 4 vorliegt.

Hier geht es für alle Hotspots mit Inzidenz über 200 zum Rechner:

https://www.canvayo.com/corona-15-km-rechner/?city=Dorsten

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