Neue Corona-Schutzverordnung NRW für Schulen vom 8. Mai
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur in der ab dem 14. Mai 2020 gültigen Fassung
Die unterrichtliche und sonstige schulisch-dienstliche Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 geändert worden ist, sind nur zulässig, soweit durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird.
Hierzu sind die Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume sowie die Diensträume der Lehrkräfte entsprechend anzupassen, insbesondere durch die Nutzung mit reduzierten Klassen- und Kursgrößen. Soweit der Mindestabstand aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten (Laborräume o.ä.) ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend anzuordnen; Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig;
2. die für die betreffende Schule festgelegten Reinigungsintervalle, Verfügbarkeit von Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie die Art der Nutzung der Allgemein- und Verkehrs-flächen (insbesondere der Flure und Pausenhöfe) eingehalten werden.
Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische Regelungen, die die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 gewährleisten.
Für Ersatzschulen eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und Schulleitung die entsprechenden Regelungen.
Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen
1. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten;
2. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreu-ung (Notbetreuung), wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt.
Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maß-nahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen.
Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
3. durch die Dienstkräfte der Schule zum Zwecke der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung)
4. zur Teilnahme an Staatsprüfungen,Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte.
Die nach diesem Absatz vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1 einzubeziehen.
Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Auf-stellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt ist.
Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten