Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bleibt rechtlich unbedenklich
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute entschieden, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat rechtlich nicht zu beanstanden sei. In einem asylrechtlichen Eilverfahren bestätigte die Kammer die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den Asylantrag eines georgischen Staatsangehörigen als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage blieb erfolglos.
Asylantrag blieb ohne Erfolg
Nach Angaben des Verwaltungsgerichts habe das BAMF den Asylantrag zutreffend als offensichtlich unbegründet bewertet. Der Antragsteller stamme aus Georgien, das gemäß § 29a Asylgesetz in Verbindung mit der Anlage II zum Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat gelte.
Die gesetzliche Vermutung, dass in solchen Staaten keine politische Verfolgung drohe, habe der Antragsteller nach Ansicht der Kammer nicht entkräften können. Auch individuelle Gründe wie die angegebene Homosexualität hätten nicht zu einer abweichenden Beurteilung geführt.
Verfassungs- und EU-Recht gewahrt
Wie das Gericht weiter mitteilt, habe der Gesetzgeber bei der Einstufung Georgiens Ende 2023 sowohl das gesamte Staatsgebiet einschließlich Abchasien und Südossetien berücksichtigt als auch verfassungs- und unionsrechtliche Maßstäbe eingehalten. Die Kammer verweist hierzu auf vergleichbare Konstellationen, etwa die EU-Mitgliedschaft Zyperns trotz der politischen Lage im Norden der Insel.
Keine Gruppenverfolgung Homosexueller festgestellt
Die vom Antragsteller angeführte Homosexualität rechtfertige nach Ansicht des Gerichts weder eine individuelle noch eine Gruppenverfolgung. Homosexualität werde in Georgien nicht strafrechtlich verfolgt. Trotz des international kritisierten Gesetzes zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“, das 2023 verabschiedet wurde, verfüge das Land weiterhin über umfassende gesetzliche Schutzmechanismen für homosexuelle Menschen. Zudem existierten laut Gericht funktionierende Menschenrechtsinstitutionen, die Diskriminierung thematisieren und Missstände öffentlich machen könnten.
Entscheidung mit Signalwirkung
Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung erfüllt seien, sei der Eilantrag insgesamt abgelehnt worden. Der Beschluss ermöglicht somit die Abschiebung des Antragstellers. Nach Einschätzung des Gerichts diene die Entscheidung als Grundlage für weitere Verfahren mit vergleichbarer Sachlage.
Der Beschluss ist unanfechtbar und soll in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (NRWE.de) veröffentlicht werden.
Flüchtlinge aus Georgien: Zahlen und Entwicklungen
Im Jahr 2023 stellten 9.399 Menschen aus Georgien einen Asylantrag in Deutschland. Die Anerkennungsquote lag bei nur 0,13 Prozent. Allein im Jahr 2023 kamen 15 Prozent der abgelehnten Asylanträge in Deutschland aus Georgien und Moldau.
Deutschland und Georgien haben Ende 2023 ein Migrationsabkommen geschlossen. Es soll Rückführungen erleichtern und gleichzeitig legale Arbeitsmigration fördern.