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Karriereende eines Polizeikommissaranwärters: Verbreitung menschenverachtender Inhalte führt zu Ablehnung

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Ist es zulässig, dass ein Kommissaranwärter in Chatgruppen menschenverachtende Inhalte verbreitet? Nein, ist es nicht, wie nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden hat.

Laut Mitteilung vom Dienstag hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag (16. April) entschieden, dass das Polizeipräsidium Duisburg rechtmäßig handelte, als es die Übernahme eines Kommissaranwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnte. Der Anwärter hatte während seines Vorbereitungsdienstes ausländerfeindliche und menschenverachtende Inhalte in einer Chatgruppe verbreitet. Die Klage des ehemaligen Polizeibeamten wurde abgewiesen.

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Ausländerfeindliche und pornografische Inhalte

Der im Jahr 2000 geborene Kläger war 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden und diente beim Polizeipräsidium Duisburg. Im Juni 2022 kam heraus, dass er in einer Chatgruppe mit anderen Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst ausländerfeindliche und pornografische Inhalte zustimmend kommentiert hatte. Weiterhin wurde bekannt, dass der Kläger in einer anderen Chatgruppe Bilder hochgeladen hatte, die ausländerfeindliche Ansichten sowie Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürworteten.

Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers

Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde, erhob der Kläger im September 2022 Klage, um seine Übernahme zu erzwingen. Das Gericht bestätigte die Bedenken des Dienstherrn hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeidienst. Die Richter betonten, dass von Polizeibeamten erwartet wird, die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu respektieren und zu verteidigen.

Das Gericht erklärte, das Verhalten des Klägers zeige eine tiefgreifende Charakterschwäche, die ihn für den Dienst disqualifiziere, insbesondere da er seine Äußerungen weiterhin verharmlose. Ein Berufungsantrag gegen dieses Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

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