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Kein Anspruch auf Distanzunterricht bei Inzidenz über 100

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Kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100- Verwaltungsgericht lehnt Antrag eines Schüles ab

Ein Schüler einer weiterführenden Schule in Düsseldorf kann nicht verlangen, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, sofern in der Stadt Düsseldorf mehr als 100 Corona-Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern zu verzeichnen sind.

Düsseldorf (pd). Wie das Verwaltungsgericht mitteilt, hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen hierauf gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom Donnerstag – den Beteiligten nunmehr zugestellt – abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, eine entsprechende Anspruchsgrundlage enthalte die Coronabetreuungsverordnung, die den Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus u.a. im Schulbereich regelt, nicht.

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Keine ärztlichen Atteste

Soweit allgemeine schulrechtliche Regelungen die Befreiung vom Unterricht ermöglichen, habe der Schüler einen erforderlichen wichtigen Grund nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er keine ärztlichen Atteste beigebracht, die für ihn oder seine Angehörigen eine erhöhte Gefährdung betreffend eine Coronainfektion belegen.

Ferner komme ein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht auch nicht vor dem Hintergrund der allgemeinen Infektionslage in Betracht. Insoweit habe die Durchführung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag grundsätzlich Vorrang.

Staat verletzt nicht seine Pflichten

Mit der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht auch im Falle einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 verletze der Staat auch nicht seine Pflichten zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Denn der Gesetzgeber habe im Bereich des Schulwesens ein hinreichendes Schutzinstrumentarium zur Verfügung gestellt.

So dürften am Unterricht nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen und würden entsprechende Tests wöchentlich zweimal durchgeführt. Ferner seien bei der schulischen Nutzung die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) von allen Personen möglichst umfassend zu beachten. Des Weiteren seien soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen.

Auch bestünden diesbezügliche Dokumentationspflichten für den Fall einer erforderlichen Nachverfolgung. Schließlich bestehe innerhalb von Gebäuden eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Durch diese und weitere Maßnahmen – so das Gericht – komme der Staat seiner Schutzpflicht hinreichend nach. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihm diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe.
Ferner habe er bei einschränkenden Maßnahmen auf die Verhältnismäßigkeit zu
achten und auch entgegenstehende Grundrechte zu berücksichtigen.

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