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Lehrerin darf suspendiert werden, wenn sie Coronaschutzmaßnahmen missachtet

Veröffentlicht am

Urteil Verwaltungsgericht Düsseldorf

Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden. Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt gerichtlichen Antrag einer Düsseldorfer Grundschullehrerin gegen ihre Suspendierung ab.

Das Land NRW darf einer Lehrerin verbieten, ihren Job auszuüben, wenn sie sich nicht an die Coronaschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hält. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren mit Beschluss von Dienstag entschieden.

Vorausgegangen war, dass die Lehrerin wiederholt die zu der Zeit geltende Vorgabe die Kinder in ihrer Klasse vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe, lautete die Begründung des Gerichts.

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Wattestäbchen statt Teststäbchen

Bei den zweimal wöchentlichen Pooltests habe sie nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe.

Anweisung der Schulleitung ignoriert

Zudem bestehe der Verdacht, dass sie selber sich nicht an die Maskenpflicht im Schulgebäude gehalten habe und sie auch die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht hat – auch nach ausdrücklicher Weisung
durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert, heißt es von Seiten des Gerichts.

Laut Verwaltungsgericht seien das hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule.

Außerdem habe die Lehrerin durch ihr uneinsichtiges Verhalten den Anschein erweckt, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie diese für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte.

Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung ihres Berufes zu verbieten. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

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