StartNRWMaßnahmen beschleunigen Asylverfahren in NRW

Maßnahmen beschleunigen Asylverfahren in NRW

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Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens zieht eine positive Bilanz bei der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Asylverfahren.

Eine aktuelle Evaluation zeigt, dass die durchschnittliche Dauer der Verfahren deutlich verkürzt wurde. Grundlage ist die seit August 2024 geltende Asylzuständigkeitsverordnung, die eine Spezialisierung der Gerichte eingeführt hat.

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Deutlich kürzere Verfahrenslaufzeiten

Nach Angaben des Justizministeriums sank die Dauer der Asylverfahren von 16,4 Monaten im zweiten Quartal 2024 auf 12,2 Monate im gleichen Zeitraum 2025. In neu eingerichteten Asylkammern, die ausschließlich aktuelle Verfahren bearbeiten, sei es gelungen, Verfahren innerhalb von zwei bis drei Monaten abzuschließen. Auch Kammern, die zusätzlich Altverfahren einbezogen, hätten eine spürbare Verkürzung erreicht.

Bedeutung der Spezialisierung

Minister Benjamin Limbach erklärte, die gezielte personelle Verstärkung und die Spezialisierung auf bestimmte Herkunftsstaaten hätten die Verfahren beschleunigt. Den größten Anteil am Erfolg hätten jedoch die Richterinnen und Richter, die mit großem Einsatz neue und alte Verfahren bearbeitet hätten. Für die Betroffenen bedeute dies eine zeitnahe Entscheidung über ihre Bleibeperspektive, zudem werde der Rückstau an Altverfahren abgebaut.

Neuordnung der Zuständigkeiten

Seit dem 1. August 2024 gilt die Asylzuständigkeitsverordnung. Danach sind die Herkunftsstaaten der Asylsuchenden in geografische Cluster eingeteilt und auf die sieben Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen verteilt worden. Für 15 Staaten gilt weiterhin eine Sonderregelung, da ihre hohen Fallzahlen von spezialisierten Richterkammern bearbeitet werden.

Neue Asylkammern eingerichtet

Zur Umsetzung der Reform wurden die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln und Münster personell verstärkt. Düsseldorf habe bereits 2024 die erste reine Asylkammer eingerichtet, im Jahr 2025 folgten weitere Kammern in Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster. Insgesamt existieren nun sechs spezialisierte Kammern für Asylverfahren.

Ausblick

Im Haushalt 2026 sind zusätzliche Stellen vorgesehen, um fünf weitere Kammern zur Bearbeitung von Asylverfahren einzurichten. Damit soll die beschleunigte Bearbeitung von Asylverfahren langfristig gesichert werden.

Cluster-Bildung: Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte

Jedes der sieben Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen ist ausschließlich für ein Cluster von Herkunftsstaaten zuständig. Diese Cluster wurden nach geografischen Regionen gebildet. Von der Regelung ausgenommen sind aktuell 15 Herkunftsstaaten mit besonders hohen Fallzahlen, die weiterhin von spezialisierten Richterkammern bearbeitet werden.

Verteilung der Ländergruppen:

  • VG Gelsenkirchen – Region Europa
    Albanien (ab 1. Januar 2025), Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Kosovo, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien (ab 1. Januar 2025), Vereinigtes Königreich sowie alle übrigen Staaten ohne feste Zuordnung
  • VG Köln – Maghreb, Naher Osten und arabische Staaten
    Algerien, Bahrain, Israel und palästinensische Autonomiegebiete, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libyen, Mali, Marokko (ab 1. Januar 2025), Oman, Saudi-Arabien, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate
  • VG Aachen – Östliches Afrika
    Äthiopien, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Kenia, Ruanda, Sudan, Südsudan, Tansania, Uganda
  • VG Minden – GUS (ohne Russland), Ukraine, Amerika, südliches Afrika
    Angola (ab 1. Januar 2025), Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Eswatini, Grenada, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Irak (bis 31. Juli 2025), Jamaika, Kanada, Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Kuba, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Pakistan (ab 1. Januar 2025), Panama, Paraguay, Peru, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Südafrika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Staaten
  • VG Düsseldorf – Süd- und Südostasien, Ozeanien
    Brunei Darussalam, China, Cookinseln, Fidschi, Georgien, Indien (ab 1. Januar 2025), Indonesien, Japan, Kambodscha, Kiribati, Korea, Laos, Malaysia, Malediven, Marshallinseln, Mikronesien, Mongolei, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Salomonen, Samoa, Singapur, Thailand, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu, Vanuatu, Vietnam
  • VG Münster – Südasien
    Bangladesch, Indien (bis 31. Dezember 2024), Myanmar, Sri Lanka
  • VG Arnsberg – Westliches Afrika
    Äquatorialguinea, Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea-Bissau, Kamerun, Komoren, Kongo, DR Kongo, Liberia, Mauretanien, Niger, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik

Hauptherkunftsstaaten (ausgenommen von der Cluster-Bildung)

Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Guinea, Irak (ab 1. August 2025), Iran, Libanon, Nigeria, Nordmazedonien, Russische Föderation, Somalia, Syrien, Tadschikistan, Türkei.

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