Mieter und Betreiber der neuen Kita soll die AWO werden
Die Vorentwurfsplanung der Kindertagesstätte Alter Kamp/Marktallee in Wulfen-Barkenberg soll zum Beschluss dem Umwelt- und Planungsausschusses am 23. März vorgelegt werden
Auf dem brachliegenden Grundstück Gemarkung Wulfen „Alter Kamp“ soll eine Kindertagesstätte errichtet werden.
Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Entwicklungsgesellschaft Wulfen (EW). Im Zuge einer möglichen Neugestaltung, die aufgrund des angestrebten Abrisses der Immobilie Wulfener Marktzwingend notwendig sei, wurde der Bereich „Alter Kamp“ in die Rahmenplanung zum Gebiet „Wulfener Markt“ mit einbezogen.

Die EW, als Grundstückseigentümerin, habe im Spätsommer 2020 die Erstellung einer Rahmenplanung an das Architekturbüro SCHMIDTplanung aus Dorsten-Wulfen in Auftrag gegeben, mit dem die Chancen und Möglichkeiten der städtebaulichen Entwicklung ausgelotet werden konnten.
In enger Abstimmung mit der Verwaltung seien laut Holger Lohse, Technischer Beigeordneter der Stadt Dorsten, zunächst alle Möglichkeiten der Immobilie Wulfener Markt –Vollerhalt, Teilerhalt, Abriss analysiert und abgewogen worden.
Bei einem ersten Workshop Anfang Dezember 2020 mit Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen des Umwelt-und Planungsausschusses, des Haupt-und Finanzausschusses sowie der Gesellschafter der EW, habe sich deutlich gezeigt, dass nur ein vollständiger Abriss der Immobilie und eine Neuordnung des Areals, wirtschaftlich und städtebaulich betrachtet, in Frage komme.
Die eingeschossige Gebäuder der Kindertagesstätte Marktallee werde laut Planung von der städtischen Gesellschaft InfraDOR geplant und befindet sich derzeit in der Vorentwurfsplanung.
Die Gesamtfläche, Gebäude und Außenfläche, umfasst ca. 3000 m². Zukünftiger Mieter und Betreiber wird die AWO, Bauherrin und Eigentümerin ist die InfraDOR. Die Planungen befinden sich derzeit in der Abstimmung mit dem künftigen Nutzer.
Für die Umwandlung der Waldfläche auf dem Grundstück Gemarkung Wulfen, sei weder eine Umwandlungsgenehmigung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW noch einAusgleich im Sinne von § 39 Abs. 3 LFoG NRW erforderlich. Es sei geregelt, dass es einer Umwandlungsgenehmigung nach § 39 nicht bei Waldflächen bedarf, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. In dem vorliegenden Fall liegt das o.g. Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorsten Wulfen Nr. 23, der für das Grundstück die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet bzw. Kerngebiet enthält. Dementsprechend ist der Ausnahmetatbestand NRW erfüllt und keine Umwandlungsgenehmigung erforderlich.




























