StartLokalesRegelung zu verpflichtender Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab 27. April

Regelung zu verpflichtender Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab 27. April

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Die geänderte Coronaschutzverordnung in NRW – Verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab 27. April 2020 in ÖPNV, Einzelhandel und Arztpraxen bis zunächst zum 3. Mai 2020.

Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken.

Ab Montag gilt die Masken-Pflicht in Läden, auf Märkten und im Öffentlichen Nahverkehr

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Gottesdienste sind ab 1. Mai wieder möglich

Das Gesundheitsministerium NRW hat am Freitag die Neufassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Danach gilt in Nordrhein-Westfalen ab Montag, dass „jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet ist, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.“

Wesentliche Neuerung dabei ist die Einführung der so genannten „Masken-Pflicht“. Sowohl Beschäftigte wie Kunden sind ab Montag zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. Dies gilt grundsätzlich

  • in allen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften
  • auf Wochenmärkten
  • bei der Abholung von Speisen und Getränken
  • auf den „Allgemeinflächen“ in Einkaufscentren
  • in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
  • für Handwerker oder Dienstleister und ihre Kunden, wenn kein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Wenn im öffentlichen Raum (z.B. bei Gedränge in der Innenstadt) der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird außerdem das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Übrigens: Laut Verordnung muss es sich bei der Bedeckung nicht zwingend um eine Maske handeln. Auch Tuch oder Schal – idealerweise mehrlagig gefaltet – reichen aus.

Ausgenommen von der Masken-Pflicht sind Kinder, die noch nicht in die Schule gehen, sowie alle Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung nutzen können (weil dann z. B. ein Sauerstoffgerät nicht mehr nutzbar ist).

In Geschäften kann die Masken-Pflicht für Beschäftigte zudem durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (etwa Abtrennung durch Glas oder Plexiglas) ersetzt werden.

Für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen ist eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt

Sport: Vom Verbot jeglichen Sportbetriebs wurden Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die eine Prüfung ablegen oder sich darauf vorbereiten müssen (z.B. Abitur im Fach Sport).

Handel: Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen die Flächen verkleinern und damit wieder öffnen.

Gottesdienste: Versammlungen zur Religionsausübung sind wieder möglich ab dem 1. Mai. Sie können unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden.

Bürgermeister Tobias Stockhoff: „Ich finde es absolut richtig und sinnvoll, dass wir uns gegenseitig mit einer Bedeckung von Mund und Nase vor einer Corona-Infektion schützen. Deshalb haben wir Dorsten schon vor einigen Tagen eine Masken-Pflicht für sämtliche städtischen Verwaltungsgebäude, KiTas, die Stadtinfo und den Wertstoffhof eingeführt. Und ich begrüße es, dass die Landesegierung nun eine in NRW einheitliche Regelung getroffen hat.“

Maskenpflicht am 27.4. in NRW







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