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Stellungnahme Weidezone e.V.: Kontroverse um Wolfsschutz und Herdenschutzmaßnahmen

Veröffentlicht am

Erfolgreiche Klage Bund e.V. gegen die Allgemeinverfügung des Kreis Wesel zur Entnahme von Wölfin Gloria GW954f

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(PD/Bosse). In der aktuellen Debatte um die Entnahme des Schadwolfs GW954f in Nordrhein-Westfalen und die Rolle des Herdenschutzes kommt eine wesentliche Stellungnahme vom Verein Weidezone Deutschland e.V. Der Grund: Der Verein Weidezone Deutschland e.V. hat bedeutende Einwände, dass der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) durch seine Pressemitteilungen die Öffentlichkeit mit irreführenden Behauptungen gegen Haus- und Weidetierhalter aufbringt.

Kontroverse um Wolfsschutz und Herdenschutzmaßnahmen

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) NRW hat erfolgreich gegen die Entnahme des Schadwolfes GW954f geklagt. Diese Entscheidung stößt jedoch auf Kritik auf Seiten des Vereins Weidezone Deutschland e.V. – mit über über 30.000 bundesweiten Unterstützer. Der Verein hinterfragt die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die gesellschaftliche Akzeptanz des Wolfes und den Herdenschutz.

Erfolgreiche Klage des BUND NRW

Am 17. Januar 2024 veröffentlichte der BUND NRW eine Pressemitteilung über den erfolgreichen Ausgang ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel zur Entnahme des Wolfes Gloria GW954f. Diese Entscheidung hebt die Komplexität des Umgangs mit konfliktreichen Wolfsvorkommen hervor.

Zweifel an Aussagen von Bund e. V.

Ob dieser Erfolg der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz des Wolfes an sich förderlich sei, scheint durchaus fragwürdig. Speziell diese Allgemeinverfügung richtete sich gegen ein Raubtier, das bereits 387 Haus- und Weidetiere nachweislich getötet hat – davon etliche „hinter dem empfohlenen Herdenschutz“.

Es schadet sicherlich dem Ansehen von „Naturschutzorganisationen“, wenn sie ihre Pressemitteilungen dazu nutzen, um Behauptungen zu verbreiten, die möglicherweise als „Fake News“ eingestuft werden könnten, betont Weidezone Deutschland e. V. Denn: Es gibt, anders als seitens des BUND e.V. behauptet, keine gesetzliche Verpflichtung des Haus- und Weidetierhalters, seine Tiere vor Wölfen zu schützen – auch nicht in Verbindung von §2 TschG (1) mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV(2) wie dieser in besagter Mitteilung behauptet.

In letztgenannter Verordnung heiße es lediglich, Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

Hier ist zum einen aus dem Satzende zu schließen, dass es sich bei den gemeinten Beutegreifern um Raubvögel und bei den zu schützenden Nutztieren um Hühner handelt. Zum anderen bietet eine Möglichkeit zum Unterstellen einem Haus- und Weidetier keinen Schutz vor einem Wolfsangriff.

TierSchNutztV-Änderungen und Wolfsklassifizierung als Großer Beutegreifer

„Es ist anzumerken, dass die TierSchNutztV seit ihrer Neufassung im Jahre 2006 bis einschließlich 2021 insgesamt 10 mal geändert wurde – so dass, wäre es das Ansinnen des Gesetzgebers gewesen, Wölfe, also große Beutegreifer, in dieser Verordnung zu berücksichtigen, durchaus möglich gewesen wäre, führt der zweite Vorsitzende des Vereins Weidezone Deutschland e.V., Dirk Eilers, aus. Weiter sagt er: Über die etymologische Entwicklung der Begriffe Beutegreifer und große Beutegreifer mag man sicherlich diskutieren können, jedoch stuft selbst die LCIE – die Large Carnivor Initiative for Europe, also die Specialists Group der IUCN, die die Europäische Kommission in Bezug auf Großraubtiere wie Bär und Wolf berät, den Wolf als Großen Beutegreifer und nicht als Beutegreifer ein“.

Weidezone Deutschland e.V. kritisiert Gesetzesinterpretation

Dirk Eilers und Lars Eric Broch von Weidezone Deutschland e.V. äußern Bedenken bezüglich der aktuellen Gesetzeslage.

„Das Herdenschutz ein Baustein und eine gesetzliche Vorgabe auf europäischer und somit auch deutscher Ebene sind, sobald es um Entnahmen von Schadwölfen geht, ist unstrittig. Wer jedoch aus deutschen Gesetzen etwas nicht vorhandenes konstruiert und einen Teil der Bevölkerung unter Generalverdacht stellt, begeht in unseren Augen Hetze gegen Haus- und Weidetierhalter. Konstruktiv wäre es gewesen, die Weidetierhalter durch das Procedere der Beantragung von Herdenschutzmaßnahmen zu begleiten. Der Erstantrag umfasst allein acht Seiten plus beizufügender Anlagen, gefördert werden bei weitem nicht alle Haus- und Weidetierarten“, so Lars Eric Broch, der erste Vorsitzende des Vereins Weidezone Deutschland e.V.

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