Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat heute entschieden, dass Mitglieder einer politischen Partei, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft wird, grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig gelten. Die Entscheidung betrifft zwei Mitglieder der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), denen die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen widerrufen wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
Laut Verwaltungsgericht Düsseldorf führt die Einstufung einer Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder, unabhängig von deren politischer Ausrichtung.
Klagen zweier AfD-Mitglieder abgewiesen
Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am 19. Juni 2024 entschieden, dass die Klagen zweier Mitglieder der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen werden. Die Kläger, ein Ehepaar, müssen damit ihre erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197 Stück, im anderen Fall 27 Stück) sowie die dazugehörige Munition abgeben oder vernichten.
Begründung des Gerichts
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe. Dies gelte auch dann, wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Die Einschätzung der Verfassungsschutzämter stelle dabei ein gewichtiges Indiz dar.
Einschätzung der AfD durch den Verfassungsschutz
Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft. Diese Einschätzung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 bestätigt. Dem hat sich die Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf angeschlossen.
Parteienprivileg und waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Das Parteienprivileg des Art. 21 GG werde durch diese Entscheidung nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung sei personenbezogen; faktische Nachteile für Parteien seien durch Art. 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte seien auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten wegen Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zur Entlassung belegt würden.
Berufung zugelassen
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen. Über die Berufung wird das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden.