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Mittwoch, Januar 15, 2025
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Vorsicht bei Eis und Schnee: Wer muss räumen und haften?

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Der Winter birgt nicht nur romantische Schneelandschaften, sondern auch einige Pflichten und Risiken. Besonders Hausbesitzer und Mieter sollten sich mit ihrer Räum- und Streupflicht auseinandersetzen, um Schäden und Haftungsprobleme zu vermeiden.

Die Verbraucherzentrale NRW klärt auf, was im Winter zu beachten ist.

Räumen und Streuen bei Schnee: Wer ist zuständig?

Sobald Schnee und Eis die Wege bedecken, sind Hausbesitzer in der Pflicht, Bürgersteige und Zufahrten zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht umfasst alle Wege, die direkt ans Grundstück angrenzen. Wer sich nicht daran hält, riskiert Schadensersatzforderungen, wenn jemand stürzt und sich verletzt.

Hausbesitzer können die Räum- und Streupflicht an ihre Mieter übertragen, allerdings nur, wenn dies explizit im Mietvertrag geregelt ist. Eine einfache Hausordnung reicht nicht aus, es sei denn, sie ist Teil des Vertrags. In Mehrparteienhäusern muss klar geregelt sein, welcher Mieter wann zuständig ist. Die genauen Zeiten, wann die Gehwege geräumt sein müssen, regeln die Landesgesetze oder Gemeindesatzungen. Meist gilt: werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr bis jeweils 20 Uhr.

Haftung bei Unfällen: Wer zahlt?

Kommt jemand durch Eis oder Schnee zu Schaden, tritt zunächst die eigene Krankenversicherung des Verunglückten ein. Wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Doch die Krankenversicherung kann die Kosten beim Verantwortlichen einfordern – und das ist derjenige, der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist.

Betroffene sollten in einem solchen Fall ihre Haftpflichtversicherung informieren, die mögliche Ansprüche prüft und reguliert. Fehlt eine solche Versicherung, müssen Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden. Je nach Verletzung oder Folgekosten kann das sehr teuer werden. Zusätzliche Absicherung bieten private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Umweltfreundlich streuen

Salz als Streumittel ist in vielen Gemeinden verboten, da es der Umwelt schadet. Stattdessen empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW umweltfreundliche Alternativen wie Sand, Splitt oder Kalkstein. Streumittel mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ sind besonders zu empfehlen. Übrig gebliebenes Material kann in der grauen Tonne entsorgt werden.

Wenn das Haus zu Schaden kommt

Der Winter kann auch Gebäuden zusetzen. Schneemassen können Dächer einstürzen lassen oder Wasserleitungen zum Platzen bringen. Hier hilft eine Elementarschadenversicherung, die als Zusatz zur Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden kann. Schäden an Fenstern, die durch Schnee oder Eis entstehen, übernimmt in der Regel eine Glasversicherung, sofern die Scheiben gebrochen sind. Gefrorene Wasserleitungen hingegen sind ein Fall für die Wohngebäude- oder Hausratversicherung.

Fazit: Vorsicht lohnt sich

Wer bei Schnee und Eis seine Pflichten kennt und rechtzeitig Versicherungen abschließt, spart sich im Ernstfall Ärger und Kosten. Weitere Informationen rund um Winterrisiken und die passenden Versicherungen bietet die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Webseite:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10922.

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