Nach umfassenden Beratungen hat sich die Stadt Dorsten entschieden, die neue Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet Dimker Heide zu errichten. Der Standort wurde unter zahlreichen möglichen Standorten, die nach verschiedenen Kriterien bewertet wurden, ausgewählt. Welche Alternativen geprüft wurden, fassen wir hier zusammen.
Die Entscheidung fiel aufgrund einer Vielzahl von Faktoren. Der Standort Dimker Heide erfüllte die meisten dieser Kriterien und galt dem Rat daher als besonders geeignet für eine Flüchtlingsunterkunft. Folgende Gründe waren ausschlaggebend für die Entscheidung:
- Rechtliche Rahmenbedingungen: Der Standort befindet sich im Geltungsbereich des § 246 Absatz 9 BauGB, was die Errichtung von Unterkünften für Flüchtlinge erleichtert. Diese rechtliche Grundlage bietet nach Meinung des Rates eine solide Basis für die schnelle Umsetzung des Projekts.
- Flächengröße und Verfügbarkeit: Mit einer ausreichend großen Fläche bietet Dimker Heide genügend Platz für die geplante Unterkunft. Die Verfügbarkeit der Fläche war für die Stadt Dorsten ein weiterer Pluspunkt, da keine komplizierten Eigentumsverhältnisse oder Nutzungsrechte im Weg standen.
- Gute Erschließung: Die Erschließung der Fläche ist gesichert, was den schnellen Beginn der Bauarbeiten ermöglicht. Dies galt der Stadt als ein entscheidender Vorteil gegenüber anderen Standorten, bei denen die Erschließung problematisch oder mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre.
- Infrastruktur: Die Nähe zu wichtigen Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Nahversorgungsmöglichkeiten wurde dabei von der Stadt als positiv bewertet. Obwohl der Standort nicht alle Kriterien perfekt erfüllte, bot er insgesamt die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration der Bewohner.
- Geringe Umweltauswirkungen: Die Fläche liegt in einem Gewerbegebiet, wodurch die Auswirkungen auf das umliegende Wohnumfeld minimiert werden. Dies reduziert mögliche Konflikte mit Anwohnern und bestehenden Nutzungen.

Abgewogene Alternativen
Andere geprüfte Standorte wie der Festplatz Lippetal, die ehemalige Olympfläche oder der Schützenfestplatz Hardt wiesen im Vergleich erhebliche Nachteile auf. Diese reichten dabei von rechtlichen und planerischen Hürden über unzureichende Flächengrößen bis hin zu problematischen Erschließungsbedingungen. Beispielsweise war die ehemalige Olympfläche durch bestehende Nutzungsrechte und notwendige Befreiungen von bestehenden Bebauungsplänen eingeschränkt. Der Schützenfestplatz Hardt war aufgrund der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht überbaut werden dürfen, für eine Flüchtlingsunterkunft ungeeignet.
Hier die geprüften Alternativen:
Altendorf-Ulfkotte
1. Altendorf-Ulfkotte (geplantes Baugebiet)
Für: Der geplante Standort in Altendorf-Ulfkotte profitiert von der vorgesehenen Entwicklung des Baugebiets.
Gegen: Allerdings ist das Gebiet ausschließlich für Wohnbebauung vorgesehen und die Entwicklung des Bebauungsplans verzögert sich erheblich, da es seit über 20 Jahren keine Fortschritte gibt.
Altstadt
2. Festplatz Lippetal (Altstadt)
Für: Der Festplatz Lippetal punktet mit seiner ausreichenden Flächengröße und zentralen Lage in der Altstadt.
Gegen: Doch fehlt ein Bebauungsplan, und es bestehen rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Nutzung nach § 34 BauGB, welcher die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt.
3. Ehem. Olympfläche (Altstadt)
Für: Die ehemalige Olympfläche verfügt über einen bestehenden Bebauungsplan und ist zudem als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen.
Gegen: Allerdings ist das Grundstück durch einen Erbpachtvertrag an Olymp gebunden und erfordert eine Befreiung von der sportlichen Zweckbestimmung.
Deuten
4. Munitionsversorgungszentrum West (Deuten)
Für: Dieser Standort könnte aufgrund des Planungsrechts durch höhere Verwaltungsbehörden für eine Flüchtlingsunterkunft genutzt werden.
Gegen: Es bestehen jedoch Konflikte mit der bestehenden Nutzung und spezielle Abstandsregelungen wegen Munition.
Feldmark
5. Industriepark Dorsten/Marl (REMONDIS QR-Erweiterungsfläche, Feldmark)
Für: Die REMONDIS QR-Erweiterungsfläche im Industriepark bietet großzügigen Platz.
Gegen: Dennoch ist eine Umsetzung hier nicht möglich, da Industriegebiete von der Nutzung nach § 246 BauGB Abs. 10 ausgeschlossen sind. Dieser Paragraph regelt dabei die planungsrechtlichen Erleichterungen für Flüchtlingsunterkünfte in Gewerbegebieten.
6. Erweiterungsfläche GE Lünsingskuhle / Möbelhaus (Feldmark)
Für: Die Fläche verfügt über einen bestehenden Bebauungsplan.
Gegen: Ein Verkauf oder eine Verpachtung ist jedoch nicht vorgesehen, und die Erschließung müsste über ein Firmengelände erfolgen.
7. Fläche südlich der Marler Straße gegenüber Poco (Feldmark)
Für: Diese Fläche bietet genügend Raum für die geplante Flüchtlingsunterkunft.
Gegen: Allerdings fehlt eine Genehmigungsgrundlage nach § 246 Abs. 9 BauGB, da sie nicht in einem zusammenhängenden Siedlungsbereich liegt. Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften in bereits bebauten Ortsteilen.
8. Fläche ehem. Lippepolderpark (Feldmark)
Für: Der Lippepolderpark könnte für freizeitwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.
Gegen: Nur ein Teil der Fläche gehört der Stadt, es gibt Hochwasserproblematiken und zudem keine ausreichende Zufahrt und Erschließung.
9. Fläche „Feuchtbiotop“ am Wohnmobilstellplatz (Feldmark)
Für: Diese Fläche könnte theoretisch für eine Flüchtlingsunterkunft genutzt werden.
Gegen: Sie steht jedoch ganzjährig unter Wasser und erfordert erhebliche Ausgleichsmaßnahmen.
Hardt
10. Schützenfestplatz Hardt (Kögelweg)
Für: Der Schützenfestplatz Hardt hat eine zentrale Lage.
Gegen: Die Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen nicht überbaut werden und es stehen zudem nur 5500 m² zur Verfügung.
11. Baugebiet Nonnenkamp / Seikenkapelle (Hardt)
Für: Der Standort könnte als Zwischennutzung für eine Flüchtlingsunterkunft eingeplant werden.
Gegen: Die Entwicklung des Bebauungsplans verzögert sich und es fehlen Erschließung und Entwässerung.

Hervest
12. Festplatz Hervest / ehem. Zechenfläche (Hervest)
Für: Der Festplatz Hervest bietet eine große Fläche.
Gegen: Es gibt Hochdruckgasleitungen und keine gesicherte Erschließung, zudem ist die Genehmigung nach § 246 Abs. 9 BauGB fraglich.
13. Ehem. Zechenhafen Fürst Leopold (Hervest)
Für: Der ehemalige Zechenhafen bietet viel Platz.
Gegen: Allerdings bestehen bergrechtliche Einschränkungen und die Nutzung ist nicht konform mit dem Regionalplan, zudem fehlt eine Zufahrt bei Hochwasser.
14. Landwirtschaftliche Fläche Lerchenweg / Vennstraße (Hervest)
Für: Diese Fläche kann dem Siedlungsraum zugeordnet werden.
Gegen: Ein Verkauf oder eine Verpachtung ist nicht vorgesehen, und es bestehen zudem rechtliche Unsicherheiten.
15. Grünfläche Am Katenberg / Wasserstraße (Hervest)
Für: Eine Nutzung nach § 34 BauGB ist möglich.
Gegen: Es bestehen jedoch rechtliche Unsicherheiten und infrastrukturelle Herausforderungen.
16. Ehem. Freibadgelände (Hervest / Marienviertel)
Für: Das ehemalige Freibadgelände könnte theoretisch für eine Flüchtlingsunterkunft genutzt werden.
Gegen: Es bestehen Artenschutz- und Kompensationsmaßnahmen, und der Standort liegt zudem im Außenbereich mit Vorbehalten nach § 246 Abs. 9 BauGB.
Holsterhausen
17. Sportplatz Pliesterbecker Straße (Holsterhausen)
Für: Der Sportplatz bietet großzügige Flächen.
Gegen: Es gibt jedoch eine Gefährdung durch Deponiegase und öffentliche Belange stehen der Nutzung entgegen.
Lembeck
18. Gewerbliche Fläche GE Lembeck (Lembeck)
Für: Eine Nutzung nach § 246 Abs. 9 BauGB ist theoretisch möglich.
Gegen: Derzeit wird die Fläche als Rettungswache genutzt und die Eigentümer fordern zudem eine Gewerbenutzung.
19. Schulerweiterungsfläche Lembeck (Lembeck)
Für: Eine Nutzung nach § 34 BauGB ist möglich.
Gegen: Die Fläche ist aktuell verpachtet und nur als Zwischennutzung geeignet.

Rhade
20. Neubaugebiet Rhade (Lembecker Straße, Rhade)
Für: Der Standort könnte nach § 246 Abs. 9 BauGB genutzt werden.
Gegen: Es besteht eine Bindung auf ausschließlich Wohnnutzung und die Entwicklung des Bebauungsplans verzögert sich.
21. Erweiterung Nahversorgungszentrum Rhade (Rhade)
Für: Eine Nutzung nach § 246 BauGB ist theoretisch möglich.
Gegen: Teile der Fläche sind im Fremdeigentum, die Entwicklung des Bebauungsplans verzögert sich und die Einzelhandelsentwicklung könnte gefährdet sein.

Wulfen / Alt-Wulfen
22. Landwirtschaftliche Fläche Hervester Straße / Spessartstraße (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Die Fläche ist großzügig bemessen.
Gegen: Sie ist jedoch nicht genehmigungsfähig nach § 246 Abs. 9 BauGB und hat einen ungünstigen Zuschnitt.
23. Landwirtschaftliche Fläche gegenüber Levi’s (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Diese Fläche könnte theoretisch genutzt werden.
Gegen: Eine Genehmigung nach § 246 Abs. 9 BauGB ist nicht möglich und der Zuschnitt des Grundstücks ist ungünstig.
24. GE Dimker Heide (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Dimker Heide erfüllt die rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 246 Abs. 9 BauGB, ist ausreichend groß und gut erschlossen, zudem in der Nähe zu wichtigen Infrastruktureinrichtungen.
Gegen: Es wurden keine bedeutenden Nachteile festgestellt.
25. GE Köhl / Hervester Straße (ehem. Brokampfläche, Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Die Fläche könnte theoretisch genutzt werden.
Gegen: Ein Verkauf oder eine Verpachtung ist nicht vorgesehen und es bestehen rechtliche Unsicherheiten nach § 246 Abs. 10 BauGB.
26. GI Große Heide / Erweiterungsfläche Levis (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Diese Fläche ist großzügig bemessen.
Gegen: Sie ist nicht genehmigungsfähig nach § 246 Abs. 10 BauGB, da sie als Industriegebiet ausgewiesen ist.
27. GE Köhl / Köhler Straße / landwirtschaftliche Fläche (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Diese Fläche könnte theoretisch genutzt werden.
Gegen: Ein Verkauf oder eine Verpachtung ist nicht vorgesehen und es bestehen rechtliche Unsicherheiten nach § 246 Abs. 9 BauGB.
28. Landwirtschaftliche Fläche Bückelsberg / Auf der Brey (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Die Fläche ist großzügig bemessen.
Gegen: Es bestehen rechtliche Unsicherheiten nach § 246 Abs. 9 BauGB.
29. Schützenfestplatz Wulfen (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Der Standort ist zentral gelegen.
Gegen: Ein Verkauf oder eine Verpachtung ist nicht vorgesehen und es bestehen rechtliche Unsicherheiten nach § 246 Abs. 9 BauGB.
30. Grünfläche Auf der Koppel (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Diese Fläche könnte theoretisch genutzt werden.
Gegen: Sie liegt jedoch in der Nähe einer ehemaligen Deponie.
31. Wiese von Blau-Weiß Wulfen (neue Matthäushalle, Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Eine Nutzung nach § 34 BauGB ist möglich.
Gegen: Derzeit ist ein Bauvorhaben für eine neue Matthäushalle geplant.
32. Erweiterungsfläche GE Hervester Straße (Wulfen / Alt-Wulfen)
Für: Diese Fläche könnte theoretisch genutzt werden.
Gegen: Es gibt Hochspannungsleitungen und rechtliche Unsicherheiten.

Wulfen / Barkenberg
33. Festplatz Barkenberg (Marktallee, Wulfen / Barkenberg)
Für: Diese Fläche könnte theoretisch genutzt werden.
Gegen: Es bestehen rechtliche Unsicherheiten nach § 246 Abs. 9 BauGB.
34. Grünfläche neben GSW-Sporthalle (Wulfen / Barkenberg)
Für: Die Fläche ist als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen.
Gegen: Ihre Zweckbestimmung ist jedoch für schulische Zwecke vorgesehen und eine Befreiung ist notwendig.
35. Abrissfläche Wulfener Markt (Wulfen / Barkenberg)
Für: Eine Nutzung nach § 34 BauGB ist möglich.
Gegen: Es bestehen Rechte Dritter auf die Fläche.




























