Der Inzidenz des Landes NRW liegt mit 27,0 deutlich unter dem vorgeschrieben Wert von 35, um weitere Schutzmaßnahmen im Kreis Recklinghausen anzuordnen.
Rechtliche Konsequenzen können erst bei einer offiziellen Inzidenz von 35 in NRW umgesetzt werden können. Entscheidend ist der Inzidenz-Wert auf der Seite des Landeszentrum Gesundheit NRW.
Bereits am am 1. Oktober kritisierte Landrat Cay Süberkrüb, mit Blick auf die immer weiter steigenden Covid-19 Zahlen im Kreis Recklinghausen, die aktuelle Coronaschutzverordnung.
Er forderte eine Begrenzung von Teilnehmern bei Feiern und auch die Rückkehr zur Maskenpflicht an Schulen. Um diese Maßnahmen anordnen zu können, fehlte dem Kreis jedoch die rechtliche Handhabe, solange nicht auch die kreisweite Inzidenz den vom Land festgelegten Schwellenwert 35 bzw. für weitere Maßnahmen erreicht.
Heute hat das Landeszentrum für Gesundheit (LZG) erneut in einer gemeinsamen Telefonkonferenz mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Recklinghausen darauf hingewiesen, dass rechtliche Konsequenzen erst bei einer offiziellen Inzidenz von 35 umgesetzt werden können.
Die Kreisverwaltung teilt heute Abend mit, dass nach der Coronaschutzverordnung NRW im Hinblick auf die 7-Tages-Inzidenz die täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit für den Kreis Recklinghaus den maßgeblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Inzidenz für den Kreis Recklinghausen in der Datenbank, auf die das LZG zugreift, die Grenze von 35 überschreitet.
Während der Inzidenz im Kreis Recklinghausen heute bei 39,8 liegt, ist die Gesamthöhe des Wocheninzidenz in NRW mit 27,0 deutlich unter dem vorgeschrieben Wert von 35.
Verabredet sei nun, dass es zunächst noch ein Gespräch mit den Bürgermeistern und der Bürgermeisterin im Kreis Recklinghausen geben wird und danach die umzusetzenden Maßnahmen mit den übergeordneten Behörden abschließend vereinbart werden.




























