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Corona – Wichtigste Regelungen für den Kreis Recklinghausen

Veröffentlicht am

Alarmstufe Rot – Steigende Coronazahlen im Kreis und NRW: Ergänzende Schutzmaßnahmen im Kreis Recklinghausen

UPDATE 22.10.2020

Die neue Allgemeinverfügung tritt heute in Kraft. Treffen im öffentlichen Raum sind ab heute nur noch im Vest mit fünf, statt wie bisher zehn Personen erlaubt. Ebenso gilt das für Restaurants. Alles was über fünf Personen hinaus geht, dürfen nur enge Verwandte sein (Geschwister, Eltern, Ehepaare).

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Seit dem 10. Oktober gilt der Kreis Recklinghausen mit einer Wochen-Inzidenz von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner als Risikogebiet.

Kreis (pd). Damit gelten im Kreisgebiet gemäß der Coronaschutzverordnung gesonderte Maßnahmen, die über die bereits bestehenden landesweiten Regelungen der Coronaschutzverordnung hinausgehen.

Der Kreis Recklinghausen hat überdies in einer Allgemeinverfügung weitere ergänzende Schutzmaßnahmen angeordnet. Diese Allgemeinverfügung wurde nun in Abstimmung mit dem Land an die neue Coronaschutzverordnung angepasst und auf www.kreis-re.de/corona veröffentlicht.

Die wichtigsten Regelungen für den Kreis Recklinghausen im Überblick:

Wer darf sich gemeinsam im öffentlichen Raum bewegen und in Restaurant essen gehen?

  • Es dürfen maximal 5 Personen gemeinsam unterwegs sein, außer es handelt sich um: Verwandte in gerader Linie, z.B. Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner*innen
  • ausschließlich Personen aus maximal zwei Haushalten
  • Personen, die minderjährige Kinder bzw. unterstützungsbedürftige Menschen begleiten

Wichtig: Diese Regeln gelten auch für den Aufenthalt am selben Tisch in der Innen- und Außengastronomie.

Wo muss ich eine Mund-Nase-Bedeckung tragen?

  • in sämtlichen Fußgängerzonen des Kreises Recklinghausen
  • an weiteren durch die Städte benannten öffentlichen Plätzen und Straßen. Eine Liste aller Orte ist Teil der Allgemeinverfügung und gibt es auf der Internetseite des Kreises
  • in geschlossenen Räumen wie zum Beispiel Geschäften, Verwaltungsgebäuden oder Arztpraxen. Das gilt auch für Kulturveranstaltungen/Konzerte – auch am Sitzplatz.
  • als Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen bzw. beim Training, auch auf dem Sitz-/ Stehplatz
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln und an den Haltestellen sowie in den Bahnhöfen
  • an weiterführenden Schulen und Berufskollegs für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal während des Unterrichts sowie auf dem  gesamten Schulgelände, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Grundsätzlich gilt: wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Gruppe nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.

Was gilt für Feiern und Veranstaltungen?

  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mit mehr als 250 Personen in Innenräumen sind verboten. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen muss dem Gesundheitsamt vorab ein Sicherheits- und Hygienekonzept zur Genehmigung vorgelegt werden.
  • private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung dürfen lediglich aus herausragendem Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit maximal zehn Personen stattfinden. Für private Feiern zu Hause wird dringend dazu geraten, sich ebenfalls an die Corona-Regeln zu halten.

Gibt es weitere Verbote?

  • von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens darf im öffentlichen Raum kein Alkohol konsumiert werden. Grundsätzlich verboten ist Shisha-Rauchen im öffentlichen Raum.
  • für die Gastronomie gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. In dieser Zeit darf auch kein Alkohol verkauft werden.

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